Sie befinden sich mit Ihrem Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Streit darüber, ob er Ihnen gegenüber eine Verpflichtung nicht erfüllt hat.
Die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation kann ein Schlichtungsverfahren eröffnen, wenn
- bei dem Sachverhalt ein Zusammenhang mit bestimmten Regelungen des Telekommunikationsrechts zum Kundenschutz besteht,
- Sie beim Anbieter schon selbst erfolglos versucht haben, eine Einigung zu erreichen,
- Sie bereit sind, sich in dem Schlichtungsverfahren auf eine Kompromisslösung einzulassen,
- Sie zum selben Streitgegenstand bisher noch kein Schlichtungsverfahren beantragt haben,
- in Ihrer Streitsache noch keine Klage vor einem Gericht erhoben wurde,
- das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits nicht ungeeignet ist. Ungeeignet ist das Verfahren vor allem dann, wenn der Streitgegenstand keine kostengünstige und schnelle Einigung erwarten lässt,
- der Antrag nicht offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder mutwillig erscheint. Das gilt vor allem, wenn
- der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft,
- der Streit bereits beigelegt ist,
- zum Streit bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.