Wählerverzeichnis

Im Wählerverzeichnis werden alle Bürger erfasst, die am 10.8.2014 (35. Tag vor der Wahl - Stichtag) nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes im Wahlbezirk angemeldet sind. Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind das Einwohnermelderegister sowie die sachlichen Voraussetzungen der Wahlberechtigung. Die Fortschreibung des Wählerverzeichnisses beginnt mit dem Tag nach der Erstellung (11.8.2014). Ergeben sich bei Bürgern melderechtliche Veränderungen, so werden diese entsprechend im Wählerverzeichnis von Amts wegen bzw. auf Antrag des Bürgers geändert. Zur Fortschreibung gehört auch die Prüfung von Anträgen zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis und das Bearbeiten von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis sowie die Erstellung von Briefwahlunterlagen.
 
Für die Landtagswahl bedeutet das:
Von Amts wegen werden alle Deutschen in das Wählerverzeichnis der Stadt Frankfurt (Oder) eingetragen, die am 10.8.2014 mit Hauptwohnung in Frankfurt (Oder) im Einwohnerregister gemeldet sind und die Wahlberechtigung entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen haben (siehe Wahlrecht). Ferner werden alle die Personen in das Wählerverzeichnis eingetragen, die in Frankfurt (Oder) eine Nebenwohnung als ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches innehaben und bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl (30.8.2014) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. In dem Antrag müssen sie nachweisen, dass sich der Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse in Frankfurt (Oder) befindet.
Bitte beachten Sie einige Verhaltensregeln bei einer Wohnsitzänderung nach dem 10.8.2014:
Umzug innerhalb der Stadt
Sie werden in dem Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wahllokales geführt. Sie können dort Ihre Stimme abgeben, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahl in Anspruch zu nehmen.
Zuzug nach Frankfurt (Oder) mit Hauptwohnsitz
Haben Sie sich nach dem 10.8.2014und vor dem 22.8.2014 in Frankfurt (Oder) mit Hauptwohnsitz angemeldet, so werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Frankfurt (Oder) aufgenommen. Ihre Fortzugsgemeinde wird hierüber informiert, so dass Sie im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde gestrichen werden. Ab dem 10.8.2014 ist das nicht mehr möglich. Sie werden dann im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde weiterhin geführt. Sie können dort Ihre Stimme abgeben, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahl in Anspruch zu nehmen.
Wegzug aus Frankfurt (Oder)

Wenn Sie nach dem 10.8.2014 aus Frankfurt (Oder) in ein anderes Bundesland als das Land Brandenburg ziehen, dann werden Sie im Frankfurter Wählerverzeichnis gestrichen. Melden Sie sich nach dem 10.8.2014und vor dem 22.8.2014in einer anderen Gemeinde des Landes Brandenburg bei der Meldebehörde an, so werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen. Im Verzeichnis von Frankfurt (Oder) werden sie nach Rückmeldung der Zuzugsgemeinde gestrichen. Ab dem 22.8.2014 ist das nicht mehr möglich. Sie werden im Wählerverzeichnis von Frankfurt (Oder) weiterhin geführt. Sie können hier Ihre Stimme abgeben, es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahl in Anspruch zu nehmen.