Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?

Die Elternzeit soll ermöglichen, dass Eltern ihr Kind selbst betreuen und erziehen können. Mütter und Väter haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit (Elternzeit) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (bis zu 36 Monate). Sie können einen Teil der Elternzeit (bis zu 24 Monate) auf später, d.h. auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes übertragen. Die Eltern können die Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Die Elternzeitregelung gilt wie beim Elterngeld auch für Adoptiv- und Adoptivpflegeeltern, für Kinder des Ehegatten oder der Ehegattin oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin sowie für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt. Ausnahmsweise haben auch Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Vollzeitpflege genommen haben, einen Anspruch auf Elternzeit, obwohl sie keinen Anspruch auf Elterngeld haben.

Darüber hinaus haben auch Großeltern, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind betreuen und erziehen und

  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  • ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Elternzeit, allerdings nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Ein Anspruch auf Elterngeld für die Großeltern besteht allerdings nicht.

Im Übrigen kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind weitere Zeitabschnitte möglich.