Zuständig ist das Amt, die amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde, mitverwaltende Gemeinde, mitverwaltete Gemeinde oder kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung statt-finden soll.

Zuständig ist das Amt, die amtsfreie Gemeinde, Verbandsgemeinde, mitverwaltende Gemeinde, mitverwaltete Gemeinde oder kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die anlassgebende Veranstaltung stattfinden soll.