Gegenstand:
Das Gewerberegister der Gewerbebehörde ist kein öffentliches Register. Ein Rechtsanspruch auf Auskunft besteht nicht. Die Gewerbeordnung (GewO) regelt , das Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit im Auskunftsverfahren zugänglich sind. Weitere Daten erhält nur, wer sein rechtliches Interesse glaubhaft nachweist. Die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerberegister ist nicht formblattgebunden, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde eingereicht werden.
Besonderheiten:
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:
- Fehlender Nachweis des berechtigten Interesses
- Fehlende Bestätigung, dass die Kosten übernommen werden
Hinweise:
- Um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchen zu gewährleisten, ist es von Vorteil, wenn dem Antrag ein Verrechnungsscheck beiliegt, in dem die fällige Gebühr durch die Auskunft erteilende Behörde eingesetzt werden kann.
- Eine Personengesellschaft (z.B. GbR) ist keine juristische Person, sie besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern, deshalb pro Gesellschafter 10,00 €
Notwendige Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag
- Entsprechende Nachweise des berechtigten Interesses
Rechtliche Grundlagen:
Gewerbeordnung
Gebühren:
Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
- Einzelauskunft (für 1 juristische oder natürliche Person) 14,00 €
- Gruppenauskunft (für bis zu 10 juristische oder natürliche Personen) 14,00 € pro Person. Jede weitere Person (ab 10.) bei Gruppenauskunft 6,00 €
- Negativauskunft 14,00 €
- Auskunfte, die über die bei der Gewerbebehörde vorhandenen Unterlagen, für Nachfragen oder Ermittlungen, hinaus erforderlich sind 17,00 €