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Wohngeld plus und andere Hilfen

Gegenwärtig befinden sich die Kosten für Unterkunft und Energie auf einem sehr hohen Niveau. Viele Haushalte müssen höhere Abschlagszahlungen verkraften. Auch die wöchentlichen Lebensmitteleinkäufe werden teurer. Menschen im unteren und mittleren Lohnsegment haben möglicherweise Anspruch auf eine Sozialleistung, die diese Mehrkosten gänzlich oder teilweise abfedern könnte.

Für die drängendsten Fragen zu den in Frage kommenden Sozialleistungen, also zum Wohngeld plus und zur Grundsicherung nach dem SGB XII, haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Heizkosten, Stromkosten, Nachzahlungen etc. sowie zur möglichen Inanspruchnahmen von Sozialleistungen zusammengestellt. Diese finden Sie unten auf dieser Seite.

Für eine individuelle Beratung nutzen Sie auch die Sprechtage des Amtes für Jugend und Soziales im Oderturm (dienstags von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr und donnerstags von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr)

Wichtiger Hinweis!

Für die Bearbeitung der Wohngeldanträge ist es erforderlich, jeden Einzelfall hinsichtlich der Einkommens- und Mietverhältnisse des Antragstellers/ der Antragstellerin sowie der Haushaltsmitglieder zu prüfen. Diese Prüfungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Aufgrund der vorliegenden Anzahl von Wohngeldanträgen muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Anträge werden in Reihenfolge ihres Einganges bei uns abgearbeitet. Wir möchten daher die Antragsteller/ Antragstellerinnen bitten, von Anfragen zur Bearbeitungsdauer Abstand zu nehmen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.


FAQ´s Bedarfscheck

1. Meine Miete wurde erhöht. Kann ich Wohngeld beantragen?

Antragsberechtigt sind Personen, die keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten von anderer Stelle, also Jobcenter-Leistungen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII), BaföG, BAB usw. erhalten.

2. Meine Warmmiete ist gestiegen, weil das Warmwasser/ die Heizkosten erhöht wurden. Werden Heiz- oder Energiekosten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt?

Nach aktuell geltender Rechtslage werden Heiz- und Energiekosten nicht berücksichtigt. Ab 01.01.2023 ist ein pauschaler Heizkostenzuschlag, gestaffelt nach Anzahl der Mitglieder eines Haushalts, vorgesehen.

3. Meine Betriebskostenabrechnung ergab eine hohe Nachzahlung. Kann ich die Nachzahlung bei der Wohngeldstelle geltend machen?

Sowohl Nachzahlungen als auch Guthaben von Betriebskosten sind wohngeldrechtlich nicht relevant.

4. Wo kann ich mich beraten lassen, ob sich ein Wohngeldantrag für mich lohnt?

In der Wohngeldstelle im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) beraten wir Sie individuell zu Ihren Ansprüchen und führen Testberechnungen nach der jeweils aktuell geltenden Rechtslage durch. Die Beratung kann zu den Sprechzeiten am Dienstag und Donnerstag spontan ohne Termin erfolgen. Sollte eine Vorsprache zu den Sprechzeiten nicht möglich sein, ist eine individuelle Terminvereinbarung möglich.  Für eine Testberechnung benötigen wir entsprechende Unterlagen, wie den Mietvertrag und aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenbescheide und andere.

5. Ich bekomme bereits Sozialleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld bzw. Alg II) oder nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Werden meine Heizkosten vom Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales übernommen

Wenn Sie bereits eine der o.g. Leistungen beziehen, werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, sofern sie angemessen sind.

6. Werden meine Stromkosten auch vom Amt für Jugend und Soziales bzw. Jobcenter übernommen?

Stromkosten stellen im Rahmen der Sozialleistung keinen gesonderten Bedarf dar, sondern sind als Pauschale im Regelsatz enthalten.

7. Meine Jahresabrechnung (z. B. Strom) hat eine sehr hohe Nachzahlungssumme ergeben. Wird diese vom Amt für Jugend und Soziales bzw. Jobcenter übernommen?

Wenn Sie eine Verbrauchsabrechnung von ihrem Energieanbieter erhalten und etwas nachzahlen müssen, sollten Sie zunächst versuchen eine Ratenzahlung mit dem Anbieter zu vereinbaren. Wenn eine Ratenzahlung nicht möglich ist und Sie die Nachforderung auch nicht auf andere Weise zahlen können (z.B. durch Ersparnisse), können Sie die Beratungsangebote der Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) in Anspruch nehmen.

8. Ich habe Energieschulden (Gas/ Strom/ Fernwärme) und mein Anbieter hat mir den Anschluss gesperrt. Was kann ich jetzt tun?

Wenn Ihr Anbieter Ihren Anschluss bereits wegen Schulden gesperrt hat, lassen Sie sich im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm) von den Kollegen beraten. Im Rahmen der Selbsthilfe sollten Sie vorher bereits alle anderen Möglichkeiten versucht haben, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Begleichung der Schulden aus vorhandenem Vermögen. Auch hier berät Sie die Fachberatungsstelle Wohnhilfe im Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen (21. Etage Oderturm).

9. Ich habe nur ein geringes Einkommen (z. B. Mini-Job, Selbstständigkeit, Rente, ALG I, Krankengeld) und erhalte keine Sozialleistungen. Wo kann ich mir dennoch Hilfe holen, wenn ich meine Energiekosten nicht mehr selbst zahlen kann?

Es gibt auch für Geringverdiener*innen die Möglichkeit einen Anspruch auf (aufstockende) Leistungen geltend zu machen.

Das bedeutet Sie können zum Beispiel wegen einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung oder bei Kosten zur Brennstoffbeschaffung (Befüllung des Öltanks) einen Anspruch auf Leistungen haben. Dies ist möglich, da sich die Einkommensgrenze in dem Monat, in dem Sie die Nachzahlung für Ihre Heizkosten oder die Rechnung zur Brennstoffbeschaffung begleichen müssen, um den Forderungsbetrag nach oben verschiebt.

Wichtig! Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen Sie spätestens im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung/ der Rechnung einen Antrag stellen.

Es kann außerdem sein, dass Sie wegen höherer Abschläge für die Heizung dauerhaft einen Anspruch auf aufstockende Leistungen haben. Lassen Sie sich auch hierzu beraten oder stellen Sie direkt einen Antrag beim Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales.

10. Meine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 weist einen hohen Betrag aus, den ich nicht aus eigenen Kräften bezahlen kann. Wo kann ich mir Hilfe holen?

Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter wenden.

Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales, Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.

11. Ich beziehe bereits Wohngeld und/oder Kindergeldzuschlag. Kann ich darüber hinaus noch weitere aufstockende Leistungen beantragen?

Ja, das könnte im Einzelfall möglich sein. Ein Anspruch wäre zu prüfen. Eine Bewilligung von aufstockenden Leistungen von Jobcenter bzw. Amt für Jugend und Soziales führt für den bewilligten Zeitraum jedoch zum Wegfall des Anspruchs von Wohngeld bzw. Kindergeldzuschlag.

12. Woher weiß ich an welches Amt ich mich wenden soll?

Erwerbsfähige und geringverdienende Personen können sich in der Regel an das Jobcenter (Hotline: 0335 570 23 00) wenden.

Für Erwerbsunfähige und Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, ist das Amt für Jugend und Soziales Abteilung Soziales und Wohnen der richtige Ansprechpartner.

13. Ich habe meinen Wohngeldantrag bereits abgegeben. Können Sie mir den Bearbeitungsstand nennen?

Nein! Die aktuelle Bearbeitungszeit vollständiger Anträge liegt derzeit bei 12 bis 18 Wochen. Anfragen zu individuellen Bearbeitungsständen können wir aufgrund der wachsenden Zahl der zu bearbeitenden Anträge nicht beantworten.

14. Wie kann ich am schnellsten Kontakt zur Wohngeldstelle aufnehmen um eine Veränderung mitzuteilen?

Sie haben die Möglichkeit die Wohngeldbehörde per E-Mail über wohngeldstelle@frankfurt-oder.de zu kontaktieren oder Sie nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite.

15. Mit dem 3. Entlastungspaket wurde ein zweiter Heizkostenzuschuss beschlossen. Wer bekommt diesen und was ist dafür zu tun?

Haushalte, die in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, haben einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. Hier wird automatisch ein Bescheid erstellt. Wann Sie den Bescheid und die Zahlung erhalten werden, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Auch hier bitten wir um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.

16. Wird die Wohngeldberechnung anhand der Brutto oder der Nettoeinkünfte vorgenommen?

Im Wohngeldantrag sind grundsätzlich die Bruttobeträge einzutragen. Das Einkommen, welches für das Wohngeld berücksichtigt wird, entspricht jedoch nach gesetzlich vorgeschriebenen pauschalen Abzugsbeträgen in etwa dem Nettoeinkommen.