Bitte beachten Sie:
Die hier dargestellten Informationen dienen lediglich der unverbindlichen Grundinformation.
Verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die Kreiswahlleitung des Bundestagswahlkreises 63:
Die Kreiswahlleitung des Landkreises Oder-Spree ist auf dem Gebiet des Bundestagswahlkreises 63, der die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) und den Landkreis Oder-Spree umfasst, zuständig für die Organisation und Durchführung der bevorstehenden Bundestagswahl im Jahr 2025. Sie wird hierbei unterstützt durch die örtlichen Wahlbehörden, mithin auch durch das Wahlbüro der Stadt Frankfurt (Oder).
Kreiswahlleiterin Christine Kinner
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow
Web: Kreiswahlleitung Landkreis Oder-Spree
Telefon: (03366) 35-3258 /-1313
Fax: (03366) 35-1319
E-Mail: kreiswahlleiter@landkreis-oder-spree.de
Der Deutsche Bundestag wird alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Das Grundgesetz (Artikel 39 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Bundestagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode statt. Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Bundestages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Der Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein (§ 16 Bundeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Bundestagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren.
Das Bundesgebiet ist derzeit in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag ist in Anlage 2 zu Artikel 1 des Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) beschrieben. Sie ist am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Auf das Land Brandenburg entfallen zehn Bundestagswahlkreise. Dabei handelt es sich um die Wahlkreise 56 bis 65.
Die Notwendigkeit der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise resultiert unter anderem aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 BWG. Danach muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen und die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich hierfür ist die Zahl der deutschen Bevölkerung unabhängig von ihrem Alter. Bei der Einteilung sollen die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden.
Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidierenden von Parteien vorbehalten, sondern vielmehr können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbenden eingereicht werden. Was für Bewerbende für die Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.
Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde.
Wahlvorschläge können von Parteien und Einzelbewerbenden eingereicht werden. Parteien können an der Bundestagswahl mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen sowie mit eigenen Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) in den Ländern teilnehmen. Eine Partei darf in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Einzelbewerbende können von Wahlberechtigten oder Wählergruppen vorgeschlagen werden.
Eine Beteiligungsanzeige ist die schriftliche Erklärung einer politischen Vereinigung, mit der sie ihre Absicht erklärt, an der bevorstehenden Bundestagswahl teilnehmen zu wollen. Politische Vereinigungen, die Wahlvorschläge einreichen möchten und die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen dem Bundeswahlleiter spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr ihre Beteiligungsanzeige vorgelegt haben und damit die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über ihre Parteieigenschaft herbeiführen.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen (einschließlich Kurzbezeichnung) sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen zudem Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen für die Bundestagswahl als Parteien anzuerkennen und somit vorschlagsberechtigt sind.
Einzelbewerbende
Für die Nominierung von sich einzeln bewerbenden Personen sind keine Versammlungen und geheimen Abstimmungen vorgeschrieben. Lediglich drei unterzeichnende Personen haben ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten. Weiter erforderlich ist die Beibringung von 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises.
Parteibewerbende
Parteien müssen ihre Bewerbenden sowohl für die Kreiswahlvorschläge als auch die Landeslisten in einer Versammlung aufstellen (sogenannte Aufstellungsversammlung). Die Aufstellungsversammlung kann sein eine:
Für das Aufstellungsverfahren von Parteibewerbenden gelten für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten die gleichen Voraussetzungen:
Unterstützungsunterschriften
Parteien, die seit deren letzter Wahl nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerbende benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises. Bei Landeslisten müssen diese Parteien mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften sammeln.
Die Unterschriften haben jeweils persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Die Unterschriften sind auf Formblättern zu leisten, die bei den zuständigen Kreiswahlleitungen bzw. beim Landeswahlleiter erhältlich sind. Für jede unterzeichnende Person ist zudem eine Bescheinigung der Gemeindebehörde beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis bzw. im Land Brandenburg wahlberechtigt ist. Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal einen Kreiswahlvorschlag bzw. eine Landesliste unterstützen.
Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Parteien nationaler Minderheiten.
Einzureichende Unterlagen
Kreiswahlvorschläge und Landeslisten sind bis zum 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bzw. dem Landeswahlleiter einzureichen. Jede Partei darf in einem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Person enthalten. Die sich bewerbende Person darf nur in einem Kreiswahlvorschlag und damit nur in einem Wahlkreis kandidieren.
Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landesliste
Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge trifft der Kreiswahlausschuss und über die Zulassung der Landeslisten der Landeswahlausschuss am 58. Tag vor der Wahl.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur die wahlberechtigten Personen berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Alle im Wahlbezirk Wohnenden werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten auf Richtigkeit oder Vollständigkeit durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dagegen innerhalb des oben genannten Zeitraumes bei der Wahlbehörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen.
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich mit der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, in Verbindung setzen und klären, ob sie ins Wählerverzeichnis eingetragen sind. Bei festgestellten Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten kann innerhalb der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Gemeindebehörde.
In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:
Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wahlberechtigte, die per Briefwahl wählen wollen, sollten den Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen so frühzeitig wie möglich bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten. Der Antrag kann formlos schriftlich, beispielsweise auch als E-Mail, oder mündlich gestellt werden. Er muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl bis 15:00 Uhr beantragt werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines Wahlscheines danach noch möglich.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig, möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen, mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.
Für die Bundestagswahl gilt: In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk gemeldet sind.
Zieht eine wahlberechtigte Person in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, erfolgt eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.
Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 21. Tag vor der Wahl an einen neuen Wohnort, verbleibt der Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und übt dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl.
Deutsche im Ausland, auch als Auslandsdeutsche bezeichnet, sind wahlberechtigte Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind. Sie können an der Wahl zum Deutschen Bundestag in Deutschland grundsätzlich teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen vor jeder Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Es gibt zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich bei der Gemeinde nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.
Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.
Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.
Straße der Jugend 114
03046 Cottbus
E-Mail: bsvb@bsvb.de
Telefon: 0355/22549
Fax: 0355/7293974
Für die Bundestagswahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In einigen wenigen Wahlbezirken, die der Bundeswahlleiter repräsentativ auswählt, werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählerin oder des Wählers haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt.
Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen. Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.
In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen. Briefwählerinnen und Briefwähler erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit den entsprechenden Erläuterungen.
Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelfenden ist ehrenamtlich.
Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die vorstehende Person (oder deren Stellvertretung) und die schriftführende Person (oder deren Stellvertretung). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.
Die vorstehende Person und deren Stellvertretung
Die schriftführende Person
Die übrigen Mitglieder
Die Mitglieder der Wahlvorstände werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Bei Interesse wenden Sie sich daher bitte unmittelbar an Ihre Gemeinde. Kontaktdaten Ihrer Gemeinde finden Sie unter anderem auf service.brandenburg.de.
Mitglied des Wahlvorstands kann jede Person werden, die wahlberechtigt ist. Wahlbewerbende sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.
Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.
Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass bei der Bundestagswahl für die vorstehende Person 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet (§ 11 Bundeswahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 9 Bundeswahlordnung abgelehnt werden, wenn die Person
Der über den unten stehenden Link gelangen Sie zu einem Zeitstrahl, der Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen zu den Bundestagswahlen zeigt.
Zudem können Sie dort einen detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen zur Bundestagswahl 2025 herunterladen.
Das Grundgesetz legt unter anderem die Rahmenbedingungen fest für die Gründung und Betätigung politischer Parteien (Artikel 9, 21 GG), die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Artikel 38 GG), den Zusammentritt und die Wahlperiode des Deutschen Bundestages (Artikel 39 GG) und das Wahlprüfungsverfahren (Artikel 41 GG).
Das Bundeswahlgesetz enthält die Vorschriften zum Verfahren bei Bundestagswahlen, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht sowie die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Bundeswahlordnung konkretisiert die Vorgaben des BWG. Sie enthält unter anderem Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Briefwahl, die Stimmabgabe im Wahllokal, die Auszählung der Stimmen bis hin zur Berufung der Gewählten.
Das Parteiengesetz enthält die näheren bundesgesetzlichen Regelungen des Parteienrechts, insbesondere über die verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien sowie den Begriff der Partei. Darüber hinaus enthält es Vorschriften über einzelne Bereiche des Parteiwesens wie die Namensgebung und innere Ordnung der Parteien, die Gleichbehandlung, Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung, die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.
Das Abgeordnetengesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Dazu gehören Regelungen zur Bewerbung um ein Mandat, zur Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu Leistungen an Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete sowie zur Unabhängigkeit der Abgeordneten und zum Recht der Bundestagsfraktionen.
Das Wahlstatistikgesetz ist Rechtsgrundlage für die Durchführung der allgemeinen und der repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt Maßnahmen zum Schutz des Wahl- und Statistikgeheimnisses bei der Auswertung von Stimmergebnissen nach Geschlecht und Altersgruppen in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken.
Dieses Gesetz regelt das Verfahren, in dem über die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag entschieden wird.
Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung. Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, das heißt nicht eingetragene Vereine organisiert, zum Teil auch als eingetragene Vereine (e. V.).
Das Strafgesetzbuch enthält im vierten Abschnitt Regelungen zum Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts infolge begangener Straftaten sowie zu Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, das verfassungsgerichtliche Verfahren und einzelne Verfahrensarten. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Beispiel über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Bundestags- bzw. Europawahl betreffen und über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag.
Auf der Seite der Landeswahlleitung Brandenburg stehen die Ergebnisse der Kommunalwahlen zur Verfügung.
Auf der Seite des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg stehen die Ergebnisse zu den Europa-, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen im Land Brandenburg, auch zum Download als Excel-Datei, zur Verfügung.
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (Wahlergebnisse)