Hier finden Sie Informationen zu Europawahlen:
Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt. Die Bundesregierung bestimmt gemäß § 7 Europawahlgesetz den genauen Wahltermin im Rahmen einer Zeitspanne, die vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird.
Die Zeitspanne erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In Deutschland wird an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt.
Im Land Brandenburg finden gleichzeitig am Tag der Europawahl auch Kommunalwahlen statt.
Die nächste Europawahl findet am 09. Juni 2024 statt (BGBl. I S. 213).
Das Wahlgebiet für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesgebiet. Anders als bei der Bundestagswahl gibt es bei der Europawahl keine Wahlkreise. Lediglich aus organisatorischen Gründen – unter anderem zur Feststellung der Wahlergebnisse – sind gemäß Europawahlgesetz in den Kreisen und kreisfreien Städten Kreiswahl- bzw. Stadtwahlleitungen einzurichten. Für die Zusammensetzung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben die Kreise und kreisfreien Städte keine eigenständige Relevanz.
Bei der Europawahl wählen die Bürgerinnen und Bürger aus allen EU-Mitgliedsländern die Abgeordneten einer Partei oder politischen Vereinigung, die ihr Land im Europäischen Parlament vertreten sollen. Das Europäische Parlament konstituiert sich im Normalfall für fünf Jahre und besteht aktuell aus 705 Mitgliedern zuzüglich der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Anzahl der von jedem Mitgliedsland zu wählenden Abgeordneten ergibt sich aus deren Einwohnerzahl. Sie wird degressiv proportional berücksichtigt, wobei kein Mitgliedsland weniger als sechs und mehr als 96 Sitze erhält. Auf die Bundesrepuplik Deutschland entfallen aktuell 96 Sitze.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Abgeordneten für das Europäische Parlament werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl bestimmt. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland gilt infolge der grundgesetzlichen Vorgaben zudem der Grundsatz der gleichen Wahl. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mittels "starrer" Listen, die also durch die Wählerinnen und Wähler nicht verändert werden können. Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über genau eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer politischen Vereinigung gewählt wird.
Die Parteien oder politischen Vereinigungen können sich entscheiden, ob sie mit Listenwahlvorschlägen für ein Land (Landesliste) oder als gemeinsame Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) zur Wahl antreten. Einzelbewerberbungen sind nicht möglich.
Wählbar sind Deutsche, die am Tag der Wahl 18 Jahre und älter sind und denen nicht die Wählbarkeit aberkannt wurde. Wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland wohnen, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch ihnen darf weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit aberkannt worden sein.
Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Sie können entweder Listen für einzelne Länder, und zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine gemeinsame Liste für alle Länder einreichen.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind in einer Versammlung aufzustellen (sogenannte Aufstellungsversammlung). Die Aufstellungsversammlung kann sein eine:
Die Vertreterinnen und Vertreter in der besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits aus der Mitte von Mitgliederversammlungen oder Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung. Jede und jeder stimmberechtigte Teilnehmende der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Über die erfolgte Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (siehe Anlage 17 bzw. Anlage 18 EuWO, die unten im Abschnitt "Einzureichende Unterlagen" zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden). Von der Versammlungsleiterin oder von dem Versammlungsleiter sowie von zwei von der Versammlung bestimmten Personen ist eine Versicherung an Eides statt über den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu unterschreiben (siehe Anlage 19 EuWO).
Listen für einzelne Länder von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder von Wahlvorschlagsberechtigten müssen außerdem von 4000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Listen für ein Land (Anlage 12 EuWO) und gemeinsame Listen für alle Länder (Anlage 13 EuWO) sind dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Mit diesem Wahlvorschlag sind dem Bundeswahlleiter vorzulegen:
Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
Wahlberechtigt sind auch alle Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wenn sie die oben genannten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten durch Einsichtnahme auf Korrektheit zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu das Wahlbüro.
In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:
Da zeitgleich mit der Europawahl auch Kommunalwahlen stattfinden, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.
Wer am Wahlsonntag nicht im Wahllokal wählen kann, hat die Möglichkeit per Briefwahl vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ein Antrag auf Briefwahl befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Dieser Antrag ist in einem frankierten Briefumschlag an die in der rechten Randspalte angegebenen Adresse des Wahlbüros zu senden. Der Antrag kann auch per E-Mail gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. In einem elektronisch gestellten Antrag ist neben der Angabe von Namen, Wohnadresse und ggf. einer Zustelladresse (zum Beispiel die Urlaubsadresse) auch das Geburtsdatum anzugeben.
Die Briefwahlunterlagen werden erst versendet, wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. Das ist erfahrungsgemäß nicht vor dem 34. Tag vor der Wahl der Fall.
Bitte beachten Sie, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen beide gleichzeitig stattfinden, aber unterschiedliche Regelungen zum Wohnortwechsel gelten. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Wohnortwechsel bei der Europawahl.
Zieht eine wahlberechtigte Person in eine andere Gemeinde um und meldet sich bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.
Findet der Umzug und die Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl statt, erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort im Wahllokal oder durch Briefwahl, sofern Briefwahlunterlagen beantragt wurden.
Bei einem Umzug nach dem 21. Tag vor der Wahl verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes. Sie können nur am bisherigen Wohnort ihr Wahlrecht ausüben, entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes auf Antrag ist nicht mehr möglich.
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und in Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
Der Antrag ist bei der Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland zu stellen, in der die oder der Wahlberechtigte nach ihrer oder seiner Erklärung vor dem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Sofern die oder der Wahlberechtigte noch nie für eine Wohnung im Wahlgebiet gemeldet war, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig. Wegen der langen Postwege, auch der dann zu versendenden Briefwahlunterlagen, sollte dieser Antrag frühzeitig gestellt werden. Er darf nicht nach dem 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingehen. Die Anträge und das genaue Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleitung.
Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland befinden und in Deutschland gemeldet sind, werden von Amtswegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können an der Briefwahl teilnehmen (siehe Abschnitt zur Briefwahl oben). Es empfiehlt sich auch hier wegen der langen Postwege, den Antrag auf Briefwahl frühzeitig im Wahlbüro zu stellen.
Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die nicht gleichzeitig Deutsche sind, werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.
Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger in Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden.
Ist eine wahlberechtigte Unionsbürgerin oder ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf ihren oder seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen bzw. die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden.
Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Handlung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet die Bundeswahlleitung über die Eintragung einer Unionsbürgerin oder eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis. Die Bundeswahlleitung leitet diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiter, damit ggf. eine Stimmabgabe dieser Unionsbürgern oder dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist vermerkt, ob das Wahllokal barrierefrei erreichbar ist. Ist das nicht der Fall, können Sie sich im Wahlbüro nach dem nächstgelegenen barrierefreien Wahllokal in Ihrem Wahlkreis erkundigen. Mit einem Wahlschein, den Sie von der Wahlbehörde auf Antrag erhalten, können Sie in diesem Wahllokal an der Wahl teilnehmen. Es besteht auch die Möglichkeit der Briefwahl.
Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können mit einer Wahlschablone, in die der Stimmzettel eingelegt wird, an der Wahl teilnehmen. Die Stimmzettel sind für die Verwendung der Schablone mit ertastbaren Unterscheidungsmerkmalen versehen. Dazu wird die obere rechte Ecke der Stimmzettel entweder gekappt oder mit einem 5 mm großen Loch versehen. Dieses Merkmal dient den Blinden und Sehbehinderten allein zur Orientierung für die richtige Einlage des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone und lässt keinerlei Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler zu. Damit wird allen Sehbehinderten die Möglichkeit zur eigenständigen und geheimen Wahl gegeben.
Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte erhalten diese Wahlschablone beim Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V. unter den unten angegebenen Kontaktdaten. Der Umgang mit der Wahlschablone wird auf einer mitgelieferten CD erläutert.
Blinden-und-Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.
Straße der Jugend 114
03046 Cottbus
E-Mail: bsvb@bsvb.de
Telefon: 0355/22549
Fax: 0355/7293974
Für die Europawahl wird eine repräsentative Wahlstatistik erhoben. In einigen wenigen Wahlbezirken, die die Bundeswahlleitung repräsentativ auswählt, werden Stimmzettel ausgegeben, die oben rechts einen Vermerk über das Geschlecht und die Altersgruppe der Wählerin oder des Wählers haben. Diese Unterscheidung dient ausschließlich zur Auswertung für die repräsentative Wahlstatistik, die Aufschluss über das Wahlverhalten nach Alter und Geschlecht gibt. In der Wahlnacht werden diese Stimmzettel genauso wie alle anderen Stimmzettel ausgezählt. Für die Auszählung der Stimmen am Wahlabend haben diese Unterscheidungsmerkmale keinerlei Bedeutung. Die Wahlbezirke sind zudem so groß ausgewählt, dass das Wahl- und Statistikgeheimnis gewahrt bleibt. Später erfolgt durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Auswertung der Wahlergebnisse nach Geschlecht und Altersgruppen. Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.
In den betroffenen Wahllokalen wird auf die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik hingewiesen. Briefwählerinnen und Briefwähler erhalten zusätzlich ein Merkblatt mit den entsprechenden Erläuterungen.
Die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Wahlen. Gerade sie sorgen im Wahllokal für eine reibungslose und korrekte Abwicklung der Wahl. Nach der Schließung der Wahllokale um 18 Uhr zählen sie die im Wahllokal abgegebenen Stimmen aus. Die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ist ehrenamtlich.
Der Wahlvorstand in einem Wahllokal besteht aus fünf bis neun Personen:
Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung von 8 bis 18 Uhr mindestens drei Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) und die Schriftführerin oder der Schriftführer (oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter). Während der Auszählung der Stimmergebnisse nach 18 Uhr müssen alle Wahlvorstandsmitglieder anwesend sein. Die Mindestzahl beträgt dann fünf Wahlvorstandsmitglieder.
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher
Die Schriftführerin oder der Schriftführer
Die Beisitzer
Wahlhelferin oder Wahlhelfer kann jeder werden, der wahlberechtigt ist. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie ihre Vertrauenspersonen dürfen nicht in einem Wahlvorstand arbeiten.
Die Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Feststellung der Stimmabgabe sowie am Abend die Auszählung der Stimmen, erfordern ein konzentriertes und korrektes Arbeiten.
Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also nicht vergütet. Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, das bei der Europawahl für die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher 35 € und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 € betragen kann.
Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet (§ 11 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz). Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 9 Europawahlordnung abgelehnt werden, wenn die Person
Der über den unten stehenden Link gelangen Sie zu einem Zeitstrahl, der Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen zur Europawahl zeigt.
Zudem können Sie dort einen detaillierten Terminkalender mit allen Terminen und Fristen zur Europawahl 2024 herunterladen.
Das Grundgesetz legt unter anderem die Rahmenbedingungen fest für die Umsetzung der Demokratie (Artikel 20 GG) und zur Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Europäische Union (Artikel 23).
Das Europawahlgesetz enthält die Vorschriften zum Verfahren bei Europawahlen in Deutschland, insbesondere über das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht sowie die Wählbarkeit, die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Europawahlordnung konkretisiert die Vorgaben des EuWG. Sie enthält unter anderem Regelungen über die Bestellung und die Tätigkeit der Wahlorgane, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, die Zulassung von Wahlvorschlägen, die Briefwahl, die Stimmabgabe im Wahllokal, die Auszählung der Stimmen bis hin zur Berufung der Gewählten.
Dieses Gesetz gilt für Bewerberinnnen und Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in Deutschland gewählt worden sind, soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden. Es regelt ihnen gewährte Leistungen und Ansprüche.
Dieses Statut trifft Regelungen und legt die allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung des Mandates der Abgeordneten des Europäischen Parlaments fest.
Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
Dieser Beschluss bestimmt, mit wie vielen gewählten Abgeordneten jeder Mitgliedsstaat im Europäischen Parlament vertreten ist.
Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
Dieser Beschluss legt die allgemeinen Normen für die Wahlen zum Europäischen Parlament in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fest.
Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt)
In dieser Richtlinie werden die Einzelheiten festgelegt, nach denen die Unionsbürgerinnen und -bürger, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, dort das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben können.
Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
Das Wahlstatistikgesetz ist Rechtsgrundlage für die Durchführung der allgemeinen und der repräsentativen Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt Maßnahmen zum Schutz des Wahl- und Statistikgeheimnisses bei der Auswertung von Stimmergebnissen nach Geschlecht und Altersgruppen in den repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken.
Gemäß § 26 EuWG sind im Wahlprüfungsverfahren mit geringen festgelegten Ausnahmen die Regelungen des Wahlprüfungsgesetzes anzuwenden.
Das Strafgesetzbuch enthält im vierten Abschnitt Regelungen zum Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts infolge begangener Straftaten sowie zu Straftaten bei Wahlen und Abstimmungen.
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz enthält unter anderem Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, das verfassungsgerichtliche Verfahren und einzelne Verfahrensarten. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Beispiel über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Bundestags- bzw. Europawahl betreffen.
Auf der Seite der Landeswahlleitung Brandenburg stehen die Ergebnisse der Europawahlen zur Verfügung.
Auf der Seite des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg stehen die Ergebnisse zu den Europa-, Bundestags-, Landtags-, und Kommunalwahlen im Land Brandenburg, auch zum Download als Excel-Datei, zur Verfügung.
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (Wahlergebnisse)