Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO (anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit) veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.
Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs.1 Satz 2 GewO (Genehmigung der Bauart durch Physikalisch-Technische Bundesanstalt) erfüllt sind.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.
beim zuständigen Sachbearbeiter zu erhalten