Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe

Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs.1 Satz 1 GewO (anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit) veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde.

Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c Abs.1 Satz 2 GewO (Genehmigung der Bauart durch Physikalisch-Technische Bundesanstalt) erfüllt sind.

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.

Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33i gilt entsprechend.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.

Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Konkursabteilung des Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und der Steuerbehörde der Stadt Frankfurt(Oder)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt

Rechtliche Grundlage:

  • Gewerbeordnung, Spielverordnung, Glückspielneuregulierungsstaatsvertrag, Brandenburgisches Spielhallengesetz 

Gebühren:

  • Mindestens 25,50 - 128,00 €
  • Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
  • Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis

Formular:

beim zuständigen Sachbearbeiter zu erhalten

Autor: Anke Brandenburg