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Ausnahme Nachtruhe / Einsatz Tongeräte

Einsatz von Tongeräten bzw. Ausnahmen von der Nachtruhe entsprechend der Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit

Einsatz Tongeräte:

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

  • Auf Antrag können bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen zugelassen werden.
  • Ordnungswidrig handelt, wer Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Nachtruhe:

Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

  • Auf Antrag können bei öffentlichem Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten Ausnahmen zugelassen werden. – Ordnungswidrig handelt, wer Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Bei der Entscheidung über eine Ausnahme zur Nachtruhe und / oder den Einsatz von Tongeräten hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers gegeneinander abzuwägen.

Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Antrag:

Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Tongeräten und / oder zur Nachtruhe hat mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung (Posteingang) mit Begründung zu erfolgen.

Der Antrag soll eigenhändig unterschrieben sein und ist beim Amt für Öffentliche Ordnung, Abteilung Gewerbeangelegenheiten zu stellen.

Erforderliche Unterlagen:

- Schriftlicher Antrag

Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Tongeräte und zur Nachtruhe nach LImschG (PDF, 35 kB)

- gültiges Personaldokument

- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen

- Programmablau

- Lageplan zum Objekt mit Nachbarschaft (Aufbauten einzeichnen: Bühne, Festzelt etc.)

- ggf. Grundriss des Objektes mit Einzeichnung der Tongeräte und deren Ausrichtung (bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen)

- Stellungnahme Eigentümer/Vermieter

Gebühr:

Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist für den Einsatz von Tongeräten eine Gebühr i. H. v. 70,00 bis 530,00 Euro fällig und für eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Nachtruhe eine Gebühr zwischen 140,00 und 1.700,00 Euro fällig, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.

Rechtliche Grundlage:

  • § 10 & 11 Landesimmissionsschutzgesetz

Weitergabe der Daten an Dritte:

Die Polizei erhält eine Kopie der Ausnahmegenehmigung.

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden vom 07.09.1993 (BGBI.1993 Teil I, S.1553) werden Daten aus gewerberechtlichen Erlaubnissen (Aktenzeichen, Datum, Gegenstand und Umfang des Verwaltungsaktes, Anschrift der Beteiligten) an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet.

Auf die Erklärung der steuerrechtlichen Aufklärungs- und Erfüllungspflichten wird hingewiesen.


Schlag-/Suchwörter: Sperrzeit, Betriebszeit, Terrassenbetrieb