Einsatz von Tongeräten bzw. Ausnahmen von der Nachtruhe entsprechend der Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit
Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Bei der Entscheidung über eine Ausnahme zur Nachtruhe und / oder den Einsatz von Tongeräten hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers gegeneinander abzuwägen.
Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung für die Benutzung von Tongeräten und / oder zur Nachtruhe hat mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung (Posteingang) mit Begründung zu erfolgen.
Der Antrag soll eigenhändig unterschrieben sein und ist beim Amt für Öffentliche Ordnung, Abteilung Gewerbeangelegenheiten zu stellen.
- Schriftlicher Antrag
Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Tongeräte und zur Nachtruhe nach LImschG (PDF, 35 kB)
- gültiges Personaldokument
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
- Programmablau
- Lageplan zum Objekt mit Nachbarschaft (Aufbauten einzeichnen: Bühne, Festzelt etc.)
- ggf. Grundriss des Objektes mit Einzeichnung der Tongeräte und deren Ausrichtung (bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen)
- Stellungnahme Eigentümer/Vermieter
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist für den Einsatz von Tongeräten eine Gebühr i. H. v. 70,00 bis 530,00 Euro fällig und für eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Nachtruhe eine Gebühr zwischen 140,00 und 1.700,00 Euro fällig, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Die Polizei erhält eine Kopie der Ausnahmegenehmigung.
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden vom 07.09.1993 (BGBI.1993 Teil I, S.1553) werden Daten aus gewerberechtlichen Erlaubnissen (Aktenzeichen, Datum, Gegenstand und Umfang des Verwaltungsaktes, Anschrift der Beteiligten) an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet.
Auf die Erklärung der steuerrechtlichen Aufklärungs- und Erfüllungspflichten wird hingewiesen.
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