Reisegewerbe
Reisegewerbe
Reisegewerbekarte:
- ohne Bestellung
- außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung
- Feilbieten von Waren, Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:
- selbstgewonnene Erzeugnisse (z.B. aus Landwirtschaft, Imkerei)
- Blindenwaren (nur wenn im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises)
- Abgabe von Milch bzw. Milcherzeugnisse (nur wenn im Besitz der Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz)
- Vermitteln von Versicherungs- oder Bausparverträgen (Versicherungsvermittler)
- Beratung über Versicherungen (Versicherungsberater)
- Wer im Besitz der Erlaubnis nach § 34a bis e Gewerbeordnung ist
- Tätigkeiten im nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder ähnlichen Unternehmens, wenn dort ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden.
- Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufseinrichtung in kurzen Zeitabständen und an derselben Stelle
- Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen o.a.öffentlichen Orten.
Verbote im Reisegewerbe :
- Vertrieb von:
- Gifte, gifthaltige Waren
- Bruchbänder, medizinische Leibbinden, medizinische Stützapparate und Bandagen, orthopädische Fußstützen, Brillen und Augengläser
- Elektromedizinische Geräte einschließlich elektronischer Hörgeräte
- Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs- und Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
- Feilbieten oder Ankauf von:
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen
- Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen
- Feilbieten von:
- geistigen Getränken
- Waren in der Art, dass sie versteigert werden
- entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
- Abschluss und Vermittlung von Rückkaufgeschäften
Nachfolgend aufgeführte Ausnahmen für das Reisegewerbe und Informationen zur Reisegewerbekarte finden sie unter den entsprechenden Links:
- Gelegentliches Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
- Ausnahme von der Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen
- Ausnahme vom Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen
- Ausnahme vom Verbot des Feilbietens geistiger Getränke
- Ausnahme vom Verbot des Absatzes verderblicher Ware im Wege der Versteigerung
- Reisegewerbekarte