Die Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung bedarf der schriftlichen Erlaubnis.
Um eine Tombola im Sinne des Gesetzes über öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Land Brandenburg (LottGBbg) handelt es sich dann, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. Kauf von Losen oder nummerierten Eintrittskarten auf dessen Basis die anschließende Verlosung stattfindet) vorausgeht und wenn sie öffentlich, jedermann zugänglich ist.
"LOTTERIE" | – ein Geldgewinn wird in Aussicht gestellt |
"AUSSPIELUNG" | – ein Gegenstand wird in Aussicht gestellt |
Mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung von Öffentlichen Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Erträge der Veranstaltung müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Der Ertrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen und Kosten stehen.
Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Tombola erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.