Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft

Als Amtsvormundschaft bezeichnet man im deutschen Familienrecht eine Vormundschaft, also die umfassende gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen, durch das jeweils zuständige Jugendamt.

Was macht ein Amtsvormund?

Ein Vormund nimmt die elterliche Sorge für das Kind/den oder die Jugendliche wahr.

Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge umfasst im Einzelnen folgende Bereiche:

  • Personensorge (z. B. Aufenthalt, Pflege, medizinische Betreuung, Erziehung, Religion, schulische Belange, Ausbildung)
  • Vermögenssorge (z. B. Unterhalt, Beantragung von Geldleistungen, Anlage und  Verwaltung von Vermögen, Erbe)   

Und das sind wir - die Amtsvormünder:

Wir haben auch einen Amtsvormund für unbegleitet minderjährige ausländische Kinder und Jugendliche.


Antragstellung: Die Antragstellung bzw. die Anzeige über die Notwendigkeit einer Vormundschaft erfolgt beim zuständigen Amtsgericht.

Rechtsgrundlagen: §§ 1666 ff BGB, §§ 1773 ff BGB