Wanderlager
Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.
Notwendige Angaben:
- Ort und Zeit der Veranstaltung
- Namen und Anschrift des Veranstalters
- Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung
- Reisegewerbekarte (als Ablichtung)
- Die Anzeige ist zweifach einzureichen.
Rechtliche Grundlage:
- § 56 a Gewerbeordnung
Gebühren:
- 15,60 €
- Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
- Zu zahlen bei Erhalt der Bestätigung der Anzeige
Formular:
(siehe Formular unten bzw. Formularserver bei Gewerbeanmeldung)
Hinweise:
Die Anzeige ist nicht an ein Formblatt gebunden, muss aber die notwendigen Angaben enthalten. Sie können gern unser Formular benutzen, so können Sie keine Angabe vergessen.