Wer ein reisegewerbekartenpflichtiges Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf gemäß Gewerbeorndung einer entsprechenden formblattgebundenen und schriftlich zu beantragenden Erlaubnis der Gewerbebehörde. Eine solche personengebundene und dienstleistungsbezogene Erlaubnis darf dem Schutz der Allgemeinheit/Verbraucher sowie dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen. Die besondere Erlaubnis kann mit Auflagen/Bedingungen versehen werden.

Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine Gebühr von 30,- bis 566,- EUR je nach Verwaltungsakt fällig, die bei Erhalt des Bescheides zu zahlen ist.

Zusätzliche Hinweise:
Überblick mit Reisegewerbekartenpflicht, Ausnahmen und Verboten im Reisegewerbe.
Reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeit:

  • Feilbieten von Waren, Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen oder unterhaltende Tätigkeiten  als Schausteller oder nach Schaustellerart
  • ohne Bestellung des Kunden
  • Außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne Niederlassung Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten:
  • Selbstgewonnene Erzeugnisse (z.B. Landwirtschaft, Imkerei)
  • Abgabe von Milch bzw. Milcherzeugnissen (mit Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz)
  • Vermitteln von Versicherungs- oder Bausparverträgen (Versicherungsvermittler)
  • Beratung über Versicherungen (Versicherungsberater)
  • Wer im Besitz einer besonderen Erlaubnis im Sinne der Gewerbeordnung ist
  • Vertrieb von Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufseinrichtung in kurzen Zeitabständen und an derselben Stelle nach Vorlage eines Tourenplans
  • Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen   Orten.

Verbote im Reisegewerbe:

Vertrieb von:

  • Giften, gifthaltigen Waren
  • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
  • Elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
  • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilsscheinen auf Wertpapiere oder Lotterielose
  • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden.

Feilbieten und Ankauf von:

  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren mit Edelmetallauflagen
  • Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen und Perlen

Feilbieten von:

  • Entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
  • Abschluss und Vermittlung von Rückkaufgeschäften

Antragstellung: Sollten Sie einer Reisegewerbekarte bedürfen, dann informieren Sie sich unter dem Stichpunkt Reisegewerbekarte (LINK !!!)

Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung