Lotterie - & Glücksspiele
Die Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung bedarf der schriftlichen Erlaubnis.
Um eine Tombola im Sinne des Gesetzes über öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Land Brandenburg (LottGBbg) handelt es sich dann, wenn ein finanzieller Einsatz (z.B. Kauf von Losen oder nummerierten Eintrittskarten auf dessen Basis die anschließende Verlosung stattfindet) vorausgeht und wenn sie öffentlich, jedermann zugänglich ist.
"LOTTERIE" | – ein Geldgewinn wird in Aussicht gestellt |
"AUSSPIELUNG" | – ein Gegenstand wird in Aussicht gestellt |
Mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung von Öffentlichen Lotterien und Ausspielungen dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Die Erträge der Veranstaltung müssen ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Der Ertrag muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Gewinnen und Kosten stehen.
Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Tombola erfolgt auf einem Formblatt, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der zuständigen Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder) eingereicht werden.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag
- Verwendung des Ertrages
- Spielplan
(Der Spielplan legt den Einzelpreis des Loses oder der Eintrittskarte oder des Anteils an der Eintrittskarte der Tombola fest. Dabei ist darauf zu achten, dass der Wert des kleinsten Gewinnes nicht den Lospreis unterschreitet. Es muss mindestens eine Gewinnsumme von einem Viertel des Spielkapitals vorgesehen werden.) - Gewinnplan
(Der Gewinnplan enthält die Auflistung der einzelnen Gewinne mit dem entsprechenden Wert, auch bei gespendeten Sachpreisen.)
Rechtliche Grundlage:
- Gesetz über Öffentliche Lotterien u. Ausspielungen im Land Brandenburg v. 18.Dezember 2007
Gebühren:
- 0,2 v.H. des Startkapitals (Anz. der Lose * Preis pro Los = Startkapital), mindestens 100,00 €
- Gemäß der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
- Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis