Die Stadt Frankfurt (Oder) hat nach § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ein Baulückenkataster eingerichtet und auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht. Grundsätzliches Ziel eines Baulückenkatasters ist es, dem öffentlichen Interesse an einer Schließung von Baulücken im Innenbereich zu dienen und damit den Außenbereich zu schonen. Ein wesentlicher Bestandteil des Baulückenkatasters ist eine kurze planungsrechtliche Beurteilung in Form von Angaben zur Bebaubarkeit, die jedoch eine Bauvoranfrage nicht ersetzen kann und soll. Aus rechtlichen Gründen kann somit eine verbindliche Zusage zur Bebaubarkeit nur in dem dazu bestimmten Baugenehmigungsverfahren erteilt werden.
Alle Informationen zu Ziele und Zwecke, zum Inhalt des Katasters und zur Widerpruchsmöglichkeit gegen die Veröffentlichung von Grundstücken im Baulückenkataster finden sie im Amtsblatt Nr. 9 vom 16.12.2020 auf Seite 175.