Änderungsanzeige bei grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
Volltext
Sie haben die Absicht der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen.
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
- Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;
- Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
- Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist);
- Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist); Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.
Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind.
Voraussetzungen
Eine angezeigte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem reglementierten Beruf. Der Eintritt von wesentlichen Änderungen der die Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung betreffen.
Frist
Unverzügliche Anzeige der Änderung erforderlich
Hinweise (Besonderheiten)
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).
Ansprechpunkt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Brandenburg
Verfahrensablauf
- Vornahme der Anzeige nach § 13a Abs. 6 GewO
- Tätigkeit darf bis zu einer anderen Entscheidung weiter erbracht werden
- Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. einer Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis.
- Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung
- Die Entscheidung ergeht spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.
- Ergibt die Nachprüfung neue wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Notwendigkeit einer Nachprüfung der Berufsqualifikation, bis zu 3 Monate
Zuständige Stelle
Jeweils die für die Zulassung zur Ausübung der reglementierten Tätigkeit zuständige Stelle.
Zuständig ist die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle (§13a Abs. 1 GewO
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft und Energie
Sprechzeiten der Ämter
Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.
Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:
Sprechzeiten Bürgerbüro
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Ausländerbehörde
| Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. |
Sprechzeiten Standesamt
Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Bauberatung
Bauberatung
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Sprechzeiten Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
| Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
| Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten der Schiedsstellen
Schiedstelle I:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Schiedstelle II:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr