Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung

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Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Volltext

Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage(n)

§ 70 in Verbindung mit Anlage 15 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Bezeichnung der juristischen Person,
  2. Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  3. Anschriften aller Stellen, in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen, im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  4. soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung

Voraussetzungen

Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  1. die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  2. die personelle und sachlich-räumliche Ausstattung sichergestellt ist,
  3. Kursleiter
     a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
     b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der
     Kraftfahreignung befasst,
     c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
     d) eine Ausbildung als Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nachweisen.
  4. Kursleiter die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Kursleiterqualifikation erfüllen,
  5. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ist,
  6. die wissenschaftliche Grundlage und die Geeignetheit der Kurse von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  7. der Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung die Erfüllung der Anforderungen durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist.

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Anerkennungsbehörde festgesetzt wird. In der Anlage zur GebOSt ist nach der lfd.-Nr. 214.4 ein Gebührenrahmen von 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro vorgesehen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet, auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut zu evaluieren.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Zuständige Stelle

Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag:      09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Donnerstag:  09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr





Ansprechpunkt

LBV, Dezernat 24