Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)
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Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.
Volltext
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung
Voraussetzungen
- Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.
Kosten
- Gerichtskosten
- ggf. Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt
Verfahrensablauf
Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
- Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
- Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
- Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
- Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
- Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.
Bearbeitungsdauer
- vom Einzelfall abhängig
Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.
Frist
Keine
Rechtsbehelf
- Beschwerde binnen zwei Wochen gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 2, 58 ff. FamFG, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde
Formulare
Keine
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen.
Sprechzeiten der Ämter
Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.
Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:
Sprechzeiten Bürgerbüro
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Ausländerbehörde
| Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. |
Sprechzeiten Standesamt
Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Bauberatung
Bauberatung
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Sprechzeiten Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
| Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
| Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten der Schiedsstellen
Schiedstelle I:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Schiedstelle II:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Zuständige Stelle
Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Ansprechpunkt
Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.