Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung

Volltext

Jedem Arbeitgeber werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Arbeitnehmer grds. elektronisch mitgeteilt ( elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM). Papierbescheinigungen (Lohnsteuerkarte, Ersatzbescheinigung) haben in der Regel keine Bedeutung mehr. Der Arbeitgeber benötigt vom Arbeitnehmer für den elektronischen Datenabruf lediglich die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenbeschäftigungsverhältnis handelt.

Eine (Ersatz-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird nur dann ausgestellt, um bei fehlerhaften, nicht sofort korrigierbaren Daten einen zutreffenden Lohnsteuerabzug zu ermöglichen.

  • Hierfür muss ein Antrag mit Nachweis der korrekten Personenstandsdaten beim Finanzamt gestellt werden.
  • Die fehlerhaften Daten werden vom Finanzamt zur Klärung und Korrektur an die Meldebehörde weitergegeben.
  • Die jahresbezogene Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber vorzulegen, der dann nicht (mehr) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern die der Bescheinigung zugrunde legt. Gleichzeitig wird der Zugriff für den Arbeitgeber auf die ELStAM des Arbeitnehmers gesperrt.
  • Nach Klärung des Fehlers mit der Meldebehörde erhält der Arbeitgeber automatisiert eine Nachricht vom Finanzamt, dass die Sperrung aufgehoben ist und die korrigierten ELStAM abrufbar sind.
  • Der Arbeitnehmer erhält keine Mitteilung des Finanzamts. Die Korrektur der ELStAM ist aus der Gehaltsabrechnung ersichtlich.
  • Sollte die Sperrung der ELStAM vor dem erstmaligen Abruf durch diesen Arbeitgeber erfolgt sein, erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Nachricht von seinem Finanzamt. Hierüber hat er seinen Arbeitgeber zu informieren.

Besonderheiten bei ausländischen Arbeitnehmern:

1. Arbeitnehmern, die aus dem Ausland zuziehen und im Inland ihren Wohnsitz begründen, wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt.

  • Ist eine Steueridentifikationsnummer für den Arbeitnehmer noch nicht erteilt, stellt das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres aus.
  • Diese muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen. Die Bescheinigung ersetzt auch in diesen Fällen die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der ELStAM.

2. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz haben und sich hier auch nur kurzfristig (höchstens 6 Monate) aufhalten und bestimmte Steuerfreistellungen oder Steuerfreibeträge beanspruchen möchten, erhalten keine „(Ersatz)Bescheinigung“ für den Lohnsteuerabzug, sondern eine „Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“.

  • Diese wird vom Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers ausgestellt.
  • Der Arbeitnehmer kann auch seinen Arbeitgeber mit der Antragstellung beauftragen.

3. Ausländische Arbeitnehmer, die im Inland zwar keinen Wohnsitz aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt (= Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) haben, erhalten von Ihrem Wohnsitz-Finanzamt (=Finanzamt, das für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist) auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale:

-           Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität

Voraussetzungen

Aufnahme eines Dienst/Arbeitsverhältnisses

Kosten

Finanzverwaltung: keine

Arbeitnehmer / Arbeitgeber: hier nicht bekannt

Verfahrensablauf

Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt personell durch das Wohnsitz-Finanzamt oder Betriebsstätte-Finanzamt.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind bis zum Ende des Kalenderjahres zu beantragen, für das sie gelten sollen.

Formulare

Vordrucke zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen stehen online zur Verfügung; entweder über das Formularcenter des Bundesministeriums der Finanzen ( www.formulare-bfinv.de ) oder im ELSTER-Online-Portal oder auf der Internetseite Ihres Finanzamtes ( www.finanzamt.brandenburg.de ).

Die Anträge liegen aber auch in Papierform im Finanzamt aus.

Ansprechpunkt

In der Regel

-    die Service- und Informationsstelle Ihres zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes,

-    die Lohnsteuerarbeitgeberstelle des für Ihren Arbeitgeber zuständigen Betriebsstätten- Finanzamtes

-    Ihr Arbeitgeber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 16.04.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag:      09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Donnerstag:  09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr





Zuständige Stelle

zuständiges Finanzamt

Teaser

Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgt i. d. R. zu Beginn eines Dienstverhältnisses aufgrund einer Antragstellung durch den Arbeitnehmer (ggf. durch den Arbeitgeber) bei der Finanzverwaltung.

Urheber

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