Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) mit einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H370 („Schädigt die Organe …“) oder H372 („Schädigt die Organe … bei längerer oder wiederholter Exposition …“) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis. Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten, die mit entsprechenden Piktogrammen gekennzeichnet beziehungsweise zu kennzeichnen sind im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen. Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.
    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.

Wichtiger Hinweis: Stoffe und Gemische, die mit GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind, dürfen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden:

  • H340 („Kann genetische Defekte verursachen …“),
  • H350 („Kann Krebs erzeugen …“),
  • H350i („Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“),
  • H360 (H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen …“),
  • H360F („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“),
  • H360D („Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),
  • H360FD („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“),

- H360Fd („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“)  

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundenachweis (zum Beispiel Sachkundezeugnis und gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung)
  • Führungszeugnis der Belegart O zur Vorlage bei Behörden
  • Identifikationsdokument (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung)

Voraussetzungen

Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

  • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Kosten

Gebühr: EUR 26,00 bis 2556

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zur Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen oder Gemischen in den Einzelhandel beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.  
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen per Post beim LAVG ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Bearbeitungsdauer

circa 14 Tage nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen

Frist

Antragsfrist: Antragstellung und Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit

Formulare

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja (Die Vorlage einzelner Dokumente im Original ist erforderlich.)

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker,
  • Pharmazieingenieure,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten,
  • Apothekenassistenten,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.

Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV bei der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung ablegen.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Verbraucherschutz“, Dezernat V5  

Postfach 90 02 36

14438 Potsdam

Tel.: 0331 8683579

Fax: 0331 275481815

Email: V5.LAVG@LAVG.Brandenburg.de

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag:      09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Donnerstag:  09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr