Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung

Volltext

Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.

Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.

Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
  • Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)

Voraussetzungen

  • Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
  • Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben

Kosten

Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

Verfahrensablauf

Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Ihrem ausländischen Abschluss,
  • Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,

Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.

„Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.

Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.

Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer eines Anerkennungsverfahrens nach BVFG ist abhängig vom Einzelfall.

Frist

Keine.

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.

Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).

Handelt es sich bei Ihrer erlangten Berufsqualifikation um einen pädagogischen oder Erzieherberuf und Sie beabsichtigen, den reglementierten Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin bzw. des Erziehers oder der staatlich anerkannten Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen im Land Brandenburg aufzunehmen und auszuüben, können Sie alternativ zum Verfahren nach § 10 BVFG das Verfahren gemäß § 8 des Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Verbindung mit den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG) durchlaufen. Hierfür müssen Sie einen Antrag an die entsprechend zuständige Stelle richten.

Informationen über die zuständigen Stellen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg unter dem Reiter: „Zuständige Behörden für die Erteilung der staatlichen Anerkennung, die Gleichstellung und die Feststellung der Gleichwertigkeit“ .

Ansprechpunkt

Ansprechpartnerin für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher:

Frau Rimpel

Tel.: 03554 866-518

Email: katrin.rimpel@schulaemter.brandenburg.de

Staatlichen Schulamt Cottbus

– Zeugnisanerkennung –

Blechenstraße 1

03046 Cottbus 

Ansprechpartner für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:

Herr Manthei

Tel.: 0331 866-3733

Email: stefan.manthei@mbjs.brandenburg.de

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 23

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag:      09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Donnerstag:  09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr





Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Branden-burg, Referat 23

Zuständige Stelle

Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist zuständig:

Staatlichen Schulamt Cottbus

– Zeugnisanerkennung –

Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:   

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Referat 23