Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

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Sie behalten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem gezahlten Lohn die Lohnsteuer ein und führen, nach elektronischer Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Finanzamt, die Lohnsteuer an dieses ab. 

Volltext

Als inländische Arbeitgeberin oder inländischer Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, von jeder Lohnzahlung an Ihre Arbeitnehmer und / oder Arbeitnehmerinnen Lohnsteuer von dem Arbeitslohn einzubehalten. Die einbehaltene Lohnsteuer müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden und die Lohnsteuer abführen.

Sie müssen die Lohnsteuer-Anmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich an Ihr Finanzamt übermitteln.

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist 
•    grundsätzlich der Kalendermonat,
•    das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorherige Kalenderjahr mehr als EUR 1.080 aber nicht mehr als EUR 5.000 betragen hat,
•    das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als EUR 1.080 Euro betragen hat.

Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Jahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die für den ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebes abzuführende Lohnsteuer maßgebend. Zur Festlegung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums ist diese auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Sie sind als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch zu übermitteln.

Sie können die Lohnsteuer-Anmeldung nur authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermitteln. Sie erhalten das Zertifikat, wenn Sie sich bei Mein ELSTER registriert haben. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu 2 Wochen dauern kann. 

Lediglich in Ausnahmefällen kann Ihr zuständiges Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung verzichten (sogenannte Härtefallregelung). Wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, haben Sie die Lohnsteuer-Anmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, geben Sie bitte in der Lohnsteuer-Anmeldung in dem dafür vorgesehenen Feld stets die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer ein.

Wenn Sie feststellen, dass eine bereits übermittelte / abgegebene Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so haben Sie für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln / einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben.

Rechtsgrundlage(n)

§ 41a Einkommensteuergesetz (EStG)

Die Rechtsgrundlagen finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesjustizministeriums:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
 

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.

Voraussetzungen

Sie beschäftigen Arbeitnehmerinnen und / oder Arbeitnehmer und haben sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

•    Als erstes informieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt darüber, dass Sie Personen beschäftigen.
•    Für die authentifizierte Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen an die Finanzverwaltung registrieren Sie sich bei Mein ELSTER und beantragen ein Zertifikat.
•    Nach erfolgreicher Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung drucken Sie das sogenannte Übertragungsprotokoll aus. Dieses dient als Nachweis der elektronischen Abgabe und ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
 

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich keine; die Lohnsteuer-Anmeldungen werden in der Regel ausschließlich automationsgestützt verarbeitet.

Frist

Die einzubehaltende Lohnsteuer muss spätestens am 10.Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums angemeldet und bezahlt werden.

Rechtsbehelf

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abgabenordnung (AO). Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 164, 168 AO). Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden (§§ 347, 357 AO; s. weiterführende Informationen).

Formulare

In Ausnahmefällen, der sogenannten Härtefallregelung, besteht Schriftformerfordernis. Den Vordruck Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt
(s. weiterführende Informationen).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Freie und Hansestadt Hamburg
Finanzbehörde - Steuerverwaltung - 

 

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag:      09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Donnerstag:  09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr





Zuständige Stelle

Betriebsstätten-Finanzamt