Medizinalaufsicht
1. Abschnitt
Die Medizinalaufsicht über Heil- und Hilfsberufe umfaßt:
- Überwachung der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und die Führung von
- Berufsbezeichnungen
- Unterbindung der unerlaubten Ausübung der Heilkunde
- Überprüfung der Todesbescheinigungen
Antragstellung: Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23.April 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 05], S.95):
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe, z. B. das Krankenpflegegesetz mit der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
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