Neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Frankfurt (Oder) informiert darüber, dass am 16. September 2025 die neue Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) in Kraft getreten ist.
Mit den neuen Gesetzesregelungen fallen für nicht fristgerechte Zahlungen deutlich höhere Gebühren für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde an.
Im Folgenden werden die relevantesten Gebührenarten in Auszügen dargestellt:
- Grundgebühr
Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von Geldforderungen wird eine Grundgebühr erhoben, welche sich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung richtet. Diese beträgt mindestens 50,00 Euro (bisher 31,00 Euro) und höchstens 140,00 Euro (bisher 100,00 Euro).
- Pfändungsgebühr
Für die Pfändung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und beträgt mindestens 22,00 Euro (bisher 10,50 Euro), höchstens 160,00 Euro (bisher kein Höchstbetrag).
- Wegegeld (NEU)
Das Wegegeld wird für jeden Dienstgang des Vollstreckungsaußendienstes erhoben, welches sich nach der Entfernung zur Schuldnerin/zum Schuldner richtet. Dabei ist jeweils die einfache Strecke zugrunde zu legen. Das Wegegeld beträgt mindestens 6,00 Euro und höchstens 30,00 Euro.
Die entsprechenden Gesetzestexte sind auch online nachzulesen.
Um zusätzliche Gebühren für Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu vermeiden, ist die Zahlung offener Forderungen fristgerecht anzuweisen.