Private Osterfeuer: Was ist zu beachten?

Für viele Menschen sind Osterfeuer eine jährlich wiederkehrende Tradition. Bei der Durchführung privater Osterfeuer (sog. Brauchtumsfeuer) zu den Feiertagen sind verschiedene Punkte zu beachten.

Die Stadtordnung der Stadt Frankfurt (Oder) erlaubt generell das gelegentliche Abbrennen von kleinen Holzfeuern auf privaten Grundstücken im Freien mit einem maximalen Durchmesser von einem Meter und einer Höhe von bis zu einem Meter. Hierzu ist keine Anmeldung gegenüber dem Ordnungsamt notwendig. Außerhalb privater Grundstücke existieren im Stadtgebiet gesondert ausgewiesene Anlagen, in denen kleine Holzfeuer abgebrannt werden dürfen, bspw. auf dem Ziegenwerder. Eine Nutzung dieser Anlagen ist dem Amt für Tief-, Straßenbau und Grünflächen (E-Mail: tiefbau-gruenflaechenamt@frankfurt-oder.de) formlos anzuzeigen.

Das Entzünden und Abbrennen von Traditions-, Brauchtums- oder Lagerfeuern, die nicht mehr in die Kategorie von kleinen Holzfeuern fallen (Durchmesser und/oder Höhe größer als ein Meter), bedarf in jedem Fall der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Hierzu ist ein formloser Antrag bei dem zuständigen Amt für Ordnung und Sicherheit (E-Mail: ordnungsamt@frankfurt-oder.de) zu stellen. Beinhalten sollte dieser Antrag neben den Angaben zum Antragsstellenden (Anschrift, Telefonnummer) auch Informationen zu Ort, Datum, Uhrzeit sowie Anlass des Feuers. Der Antrag sollte spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin gestellt werden.

Die Ordnungsbehörde entscheidet daraufhin, ob eine Ausnahmegenehmigung für das Abrennen eines Brauchtumsfeuers erteilt werden kann. Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Von einer Genehmigungsfähigkeit kann u. a. dann nicht ausgegangen werden, wenn das Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand durchgeführt werden soll [§ 23 Absatz 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)] oder anderweitige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen könnten.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Ordnungsbehörde erfolgt in der Regel unter Auflagen. So ist an dem Tag der Durchführung auf die aktuelle Waldbrandstufe zu achten. Im Falle anhaltender Trockenheit, starker Windentwicklung (Windgeschwindigkeiten ab 40 km/h), ab Waldbrandgefahrenstufe IV und/oder im Falle vorliegender Unwetterwarnungen ist die Durchführung des Feuers trotz erteilter Ausnahmegenehmigung nicht mehr gestattet.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Brauchtumsfeuer ohne Erlaubnis abbrennt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro bestraft werden.