Winterdienst - Gehbahn

1. Abschnitt

Wie alle Eigentümer an Grund und Boden muss die Stadt ihren Anliegerpflichten hinsichtlich der Gewährleistung eines ausreichenden Winterdienstes nachkommen. Die Durchführung des Gehbahnwinterdienstes an städtischen Liegenschaften obliegt der Abteilung Grünanlagen und Stadtservice.

Rechtsgrundlagen:

§ 49a Brandenburgisches Straßengesetz

Allgemeine Sprechzeiten Stadtverwaltung

Dienstag        09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13.00 - 18:00 Uhr

Donnerstag    09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13.00 - 16:00 Uhr