Landesteilhabegeld für schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen sowie Blindenhilfe gemäß SGB XII in Einrichtungen und besondere Wohnformen

Blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Teilhabegeld.

Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII:

Die Leistung wird einkommens- und vermögensabhängig gemäß SGB XII gewährt. Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für                                                    

  • blinde Menschen (§ 72 Abs. 1 SGB XII) und
  • Menschen, die aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens nach § 72 Abs. 5 SGB XII den blinden Menschen gleichstellt sind und
  • ihren tatsächlichen Aufenthalt hier begründen.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.