Werbesatzung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) hat am 21.05.2026 die Satzung über die Aufhebung (Aufhebungssatzung) der „Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt der Stadt Frankfurt (Oder) (Werbesatzung)“ vom 21.02.2013 beschlossen. Damit wurde die örtlichen Bauvorschrift gemäß § 87 Abs. 1 Brandenburgischer Bauordnung – hier die Werbesatzung – aufgehoben. Die Auswirkungen der Aufhebungssatzung werden im Jahr 2030 evaluiert.

Um dennoch ein Mindestmaß an Steuerung sicherzustellen, erfolgt die Kontrolle zukünftig über andere Rechtsvorschriften. Dazu zählen die BbgBO, das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz sowie die bestehenden Gestaltungssatzungen der Stadt Frankfurt (Oder). Werbeanlagen müssen gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 BbgBO nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, nach Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. In Bereichen mit besonderem städtebaulichem oder denkmalpflegerischem Schutzbedarf, die den Gestaltungssatzungen oder dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz unterliegen, verbleiben gezielte Steuerungsmöglichkeiten, welche vor allem auf den Schutz des öffentlichen Raums und das Stadtbild abzielen. 

Aufhebungssatzung zur Werbesatzung