Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung zur Nutzung des Helenesees erlassen

Freigegebener Uferabschnitt ist keine Badestelle

Zur Sicherheit von Badenden, Taucherinnen und Tauchern sowie Bootsbenutzerinnen und -nutzern hat die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) eine Allgemeinverfügung zur Nutzung des Helenesees erlassen. Darin werden Einschränkungen formuliert, die Nutzende des Sees schützen sollen, falls es zu Rutschungen an den unsicheren Uferabschnitten kommt.

Seit 2021 ist der Helenesee komplett gesperrt, weil alle Uferzonen und Flachwasserbereiche des Sees als nicht mehr ausreichend standsicher eingestuft wurden. Mit entsprechenden Allgemeinverfügungen hatte das LBGR (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg) das Betreten aller Uferbereiche des Helenesees untersagt. Damit war er komplett gesperrt. Weil die Wasserfläche nicht legal zu erreichen war, erübrigte sich für die Stadt damals, den Gemeingebrauch des Sees aufgrund der Gefahrensituation einzuschränken.

Vor zwei Jahren wurde im Rahmen eines Gutachtens zur Standsicherheit für einen 350 Meter langen Abschnitt am Ostufer des Helenesees eine „knapp ausreichende Standsicherheit“ ermittelt. Daraufhin änderte das LBGR 2024 seine Allgemeinverfügung und nahm diesen Abschnitt von der Sperrung der übrigen Uferbereiche aus. Jetzt oblag es der Stadt Frankfurt (Oder) als unterer Wasserbehörde zu ermitteln, welche Gefahren sich aufgrund der Änderung der Allgemeinverfügung des LBGR für Nutzer des Sees ergeben – z. B. beim Baden, Tauchen oder Bootfahren.

So wurden u. a. Gutachten zum Wasserverhalten bei Rutschungen der gesperrten Uferbereiche eingeholt und bewertet. Die Gutachten und die damit verbundenen komplexen Fragestellungen nahmen einen längeren Zeitraum in Anspruch, weshalb die darauf basierende Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt erst jetzt veröffentlicht wird. Aus diesen Gutachten geht u. a. hervor, dass im Nahbereich von Rutschungen Schwallwellen, Sog- und Strudelwirkungen entstehen können, die eine Gefahr darstellen für Badende, Taucherinnen und Taucher sowie Personen, die mit kleinen Booten unterwegs sind.

Um Menschen auf und im Wasser zu schützen, erlässt die Stadt Frankfurt daher eine Allgemeinverfügung, in der zum Schutz der Nutzer des Sees gewisse Einschränkungen formuliert sind. Diese Allgemeinverfügung legt u. a. fest, dass man vom Wasser aus mindestens 150 Meter Abstand zu den gesperrten, unsicheren Uferbereichen halten muss. Folglich dürfen diese gesperrten Abschnitte auch vom Wasser aus nicht betreten werden. Wer mit einem kleinen Boot unterwegs ist, muss eine Rettungsweste tragen. Sollte der Helenesee zugefroren sein, ist das Betreten der kompletten Eisfläche untersagt.

Auch wenn es seit zwei Jahren erlaubt ist, vom Ufer des vom LBGR freigegebenen Abschnitts aus den See zu betreten, ist dieser Bereich keine Badestelle und war es nie. Er wird aus Sicherheitsgründen auch nicht als Badestelle eingerichtet.

Die am 9. Juni 2026 erlassene Allgemeinverfügung ist in Gänze bspw. der städtischen Website zu entnehmen.