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22.06.2011

Presseerklärung der Stadt Frankfurt (Oder) zur Erhebung der Abfallgebühren

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat aufgrund der am 16. Juni 2011 stattgefundenen mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit des Rechtsanwaltes Hornauf gegen den Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt (Oder) die angefochtene Abfallgebührenfestsetzung des Jahres 2008 wegen einer unzureichenden Gebührenkalkulation der Stadt Frankfurt (Oder) für die Jahre 2008 und 2009, insbesondere der fehlenden Auflistung der Rekultivierungskosten der stillgelegten Deponie Seefichten einerseits und der erzielten Überdeckungen aus dem Abfallgebührenaufkommen der Vorjahre für rechtswidrig erklärt.
Diese gerichtliche Entscheidung hat in der örtlichen Berichterstattung zu der falschen Interpretation geführt und den Eindruck erweckt, die Stadt Frankfurt (Oder) habe die Einwohner der Stadt über das erforderliche Maß hinaus mit überhöhten Müllgebühren belastet.

Die Einnahmen der Stadt Frankfurt (Oder) aus den Erhebungen der Abfallgebühren in den Jahren 2000 bis 2006, die die Kosten der Abfallentsorgung und –behandlung überstiegen, sind als Rücklage mit dem ausschließlichen Zweck der jährlichen Zahlung der anfallenden Rekultivierungskosten der Deponie Seefichten aus dieser Rücklage behandelt worden. Diese Rücklagenbildung geschah im Interesse der Einwohner der Stadt Frankfurt (Oder), die dadurch in den Folgejahren nicht mit zusätzlichen Abfallgebühren für die Rekultivierung der Deponie belastet werden mussten bzw. müssen, da die Kosten aus der Rücklage beglichen wurden und zur Zeit noch werden. Die in der Berichterstattung wiedergegebene Bewertung von Herrn Rechtsanwalt Hornauf, dass die zeitweiligen Überdeckungen der Abfallentsorgungs- und –behandlungskosten für andere Zwecke verbraucht worden seien, ist somit nicht zutreffend.

Die Stadt Frankfurt (Oder) hat die rechtliche Befugnis zu dieser Rücklagenbildung  durch das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz gedeckt gesehen, welches nach ihrer bisherigen Rechtsauffassung die Finanzierung der Kosten für die Rekultivierung der Deponie durch Bildung einer entspr. Rücklage außerhalb der Gebührenkalkulation gestattet.

Die Rekultivierungskosten für die Deponie und die jährliche zahlenmäßige Entwicklung der Rücklage sind in den Stadtverordnetenversammlungen der Stadt Frankfurt (Oder), in denen über die Abfallgebührensatzungen beschlossen wurde, jeweils mit den zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen zur  Kenntnisnahme vorgelegt worden. An diesen Sitzungen hat im übrigen auch Herr Rechtsanwalt Hornauf in seiner Eigenschaft als Stadtverordneter teilgenommen.

Die Stadt Frankfurt (Oder) wird nach Vorlage und Auswertung der Urteilsbegründung über die Einlegung einer Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zu entscheiden haben. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, ob die der Abfallgebührenerhebung des Jahres 2008 zugrundeliegenden Gebührensätze im Falle einer vollständigen Gebührenkalkulation, d.h. bei kostenmindernder Einstellung der Überdeckungen aus den Vorjahren einerseits und bei kostenerhöhender Einstellung von anfallendem Rekultivierungsaufwand andererseits, gleich geblieben oder sogar höher ausgefallen wären.