Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, können Sie durch das Landespflegegeld für blinde Menschen finanziell unterstützt werden.
Die Leistung im Land Brandenburg für blinde Menschen heißt Landespflegegeld für blinde Menschen.
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Landespflegegeld.
Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Landespflegegeld für blinde Menschen wird ab dem 18. Lebensjahr in Höhe von maximal 345,80 Euro monatlich gezahlt. Vor dem 18. Lebensjahr beträgt es maximal 172,90 Euro monatlich (Stand 01.01.2023).
Blinde Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.
Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen bei häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung, werden ganz oder teilweise auf das Landespflegegeld für blinde Menschen angerechnet. In diesen Fällen würde sich das Landespflegegeld verringern.
Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Landkreise und kreisfreie Städte
Landespflegegeldgesetz für Blinde und Gehörlose
Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).
Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.
Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:
Blindenhilfe § 72 SGB XII
Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Anders als bei dem Landespflegegeld ist die Blindenhilfe im SGB XII Einkommens- und Vermögensabhängig.
Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken.Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)