Mit einer Bauanzeige (§ 62 BbgBO) muss der Bau eines Gebäudes angezeigt werden, wenn ein Bebauungsplan mit textlicher Festsetzung existiert. Dieses Verfahren stellt eine Vereinfachung gegenüber einem Antrag auf Baugenehmigung dar.
In einer Bauanzeige bestätigt ein bauvorlageberechtigter Objektplaner eigenverantwortlich die Einhaltung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die korrekte Statik des Gebäudes. Die Bauanzeige wird dann vom Bauamt nur noch auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.