Wenn Sie gehörlos sind oder Ihre Schwerhörigkeit an Taubheit grenzt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld für gehörlose Menschen bekommen.
Das Leistung des Landes Brandenburg für gehörlose Menschen ist das Landespflegegeld für gehörlose Menschen.
Sie erhalten die Leistung bei Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, und kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI (soziale Pflegeversicherung) besteht.
Sie haben Ihre Behinderung bereits seit Geburt oder bevor Sie 7 Jahre alt geworden sind. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
Es ist eine freiwillige Leistung des Landes. Es soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Gehörlosigkeit entstehen, ausgleichen.
Sie haben als Mensch mit einer Gehörlosigkeit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 106,60 Euro monatlich.
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Gehörlose Bewohnerinnen und Bewohner in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen erhalten kein Landespflegegeld.
Sie sind gehörlos oder mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Danach nur, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Sie wohnen in Brandenburg.
keine Antragsgebühren; Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen
Wenn Sie alle Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie eine Entscheidung nach der Prüfung.
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Landkreise und kreisfreie Städte
Landespflegegeldgesetz für Blinde und Gehörlose
Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG).
Das Landespflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.
Leistungssberechtigt im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:
Blindenhilfe § 72 SGB XII
Leistungen der Blindenhilfe sollen die durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben ausgleichen.
Blindenhilfe wird gewährt für
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis ist durch das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
Anders als bei dem Landespflegegeld ist die Blindenhilfe im SGB XII Einkommens- und Vermögensabhängig.
Bitte entsprechend Ihrem Nachname den Buchstaben-Button drücken.Informationsblatt DSGVO Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. Bundeskindergeldgesetz (BKKG) (PDF, 124 kB)