Die Gewerbebehörde ist für die Ladenöffungszeitenaufsicht u. Zulassung v. Ausnahmen nach BbgLöG zuständig. Im BbgLöG sind u.a. die Allgemeine Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen: 00.00-24.00 Uhr an Werktagen (Montag bis Samstag) u. Sonderregelungen zu Sonn-/Feiertagen /am 24.12./ zu Veranstaltungen/Waren-u. Warengruppen/Tankstellen u. Bahnhöfe bestimmt. Sollte der 24.12. ein Sonntag sein, dürfen von 07.00-14.00 Uhr Verkaufsstellen öffnen, die Lebens-/Genussmittel o. Weihnachtsbäume anbieten.
Zusätzliche Hinweise:
- Waren / Warengruppen, die auch an Sonn- und Feiertagen für eine bestimmte Zeit verkauft werden
dürfen. Diese Abweichungen werden im § 4 BbgLÖG gesondert geregelt.
- Für fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen geöffnet
sein, deren Warenangebot in erheblichem Umfang aus: Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht (außer am zweiten
Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag bis auf den Verkauf tagesaktueller Zeitungen).
- Für acht Stunden in der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein, deren
Warenangebot in erheblichem Umfang aus: selbst erzeugten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen
Produkten besteht (außer am zweiten Weihnachtsfeiertag, Ostermontag, Pfingstmontag).
- In der Zeit von 07.00-19.00 Uhr dürfen leicht verderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr
außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.
- Ausnahmen für die Ladenöffnungszeit wurden für Apotheken, Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen und
Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebiete (Link zur Seite: Ladenöffnungszeiten für Kur-, Ausflugs- und
Erholungsgebiete) geregelt
Rechtsgrundlagen:
Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz iVm Rechtsverordnungen der Stadt Frankfurt (Oder)