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08.06.2011

Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aufgrund früherer bergbaulicher Tätigkeit am Helenesee

Auf Grundlage des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I  Nr. 47), erlässt das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) folgende Verfügung:

1. Innerhalb des in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung dargestellten Sperrbereichs, der einen Abstand von 25 m bezogen von der Uferlinie umfasst, sind mit sofortiger Wirkung folgende Verhaltensanforderungen zu beachten:

  • Das Betreten der Uferzone sowie das Baden sind untersagt.
  • Die Waldbewirtschaftung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
  • Das Befahren dieses Bereichs mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 7,5 t ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen in dringend notwendigen Fällen bedürfen der Zustimmung des LBGR. Hierfür ist dem LBGR eine gesonderte geotechnische Untersuchung durch einen anerkannten Sachverständigen vorzulegen. 

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet.

3. Die Verfügung gilt ab dem der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

Hinweis:

Dieser Verwaltungsakt und seine Begründung können beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird um telefonische Terminvereinbarung zur Einsichtnahme unter 0355/48640-0 gebeten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Inselstraße 26, 03046 Cottbus einzulegen.

Cottbus, den 8. Juni 2011
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
In Vertretung
gez. Dr. Obst