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30.03.2020

Ausnahmegenehmigungen für Brauchtums- und Lagerfeuer aufgrund von COVID-19 vorübergehend nicht erteilt

Brauchtums- und sonstige Lagerfeuer, bei denen die Höhe sowie der Durchmesser des Brennstoffhaufens mehr als einen Meter beträgt (gemäß Lagerfeuererlass des Landes Brandenburg aus dem Jahr 2007) sind nach § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG) untersagt.

Die zuständige Behörde – hier das Amt für Ordnung und Sicherheit der Stadt Frankfurt (Oder) – kann jedoch bei kurzfristigen Luftverunreinigungen unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 LImschG Ausnahmen unter Einhaltung entsprechender Auflagen erteilen.

Zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen werden mitunter offene Feuer angelegt und unterhalten. Dies dient insbesondere der Geselligkeit. Bei den Beteiligten handelt es sich in der Regel um eine Vielzahl von Personen.

Aufgrund der aktuell kritischen Situation hat das Land Brandenburg eine Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 in Brandenburg erlassen (SARS-CoV-2-EindV). Nach § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2 EindV sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt.

Das Amt für Ordnung und Sicherheit hat daher in Absprache mit dem Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen entschieden, dass Ausnahmegenehmigungen zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers sowie eines öffentlichen oder privaten Lagerfeuers vorübergehend nicht erteilt werden können. Eine Ansteckungsgefahr mit dem Virus SARS-CoV-2 ist hier nicht auszuschließen. Zudem kann auch die Abstandseinhaltung zwischen den beteiligten Personen nicht garantiert werden.

Wenngleich insbesondere Brauchtumsfeuer (u.a. auch die Osterfeuer) zur Traditionskultur der Stadt gehören, überwiegt der Gesundheitsschutz der Einwohnerinnen und Einwohner gegenüber der Durchführung solcher Veranstaltungen.