Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 02. März 2011eine Entscheidung zugunsten der in der Stadt Frankfurt (Oder) bestehenden generellen Anleinpflicht für Hunde getroffen.
Ein Hundehalter wandte sich mit einem Normenkontrollantrag an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) - Stadtordnung“ vom 3. April 2006 angeordneten Leinenzwang für Hunde. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag mit Urteil vom 27. Mai 2010 zurück und ließ eine Revision nicht zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Hundehalters ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden.
Das Gericht sieht den örtlichen Geltungsbereich der Stadtordnung „für das Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder)“, welches auch die 9 Ortsteile umfasst, wie die Vorinstanz als hinreichend bestimmt umschrieben an. Ausgenommen vom Anleinzwang sind demnach lediglich solche Flächen wie Feldraine, Heide- und Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit, und dies auch nur, soweit auf diesen Flächen nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften im Einzelfall eine Anleinpflicht angeordnet ist.
Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die artgerechte Haltung von Hunden auch mit den in Frankfurt (Oder) vorhandenen Hundeauslaufflächen gewährleistet werden könne. Auch zur Erreichbarkeit der Hundeauslaufflächen in Frankfurt (Oder) gab es keine Bedenken.
Mit dieser Entscheidung besteht Rechtssicherheit sowohl für die Verwaltung als auch für jeden Hundehalter.
Die Kontrollen zur Einhaltung der Stadtordnung und zur Durchsetzung der Hundehalterverordnung werden fortgeführt, auch wenn die Anleinpflicht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Akzeptanz stoßen dürfte.