Zum Schutz der religiösen Feiertage hat das Land Brandenburg im Feiertagsgesetz die Regelung getroffen, dass Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, in der Zeit von Karfreitag, 22.April, 0 0.00 Uhr bis Karsamstag 04.00 verboten sind.
Die städtische Gewerbeaufsichtsbehörde möchte Gastronomen, Diskothekbetreiber und Frankfurter Bürger auf diese Regelung aufmerksam machen.
Ebenfalls nicht gestattet ist der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen am Karfreitag, 22.April in der Zeit von 00.:00 Uhr bis 24.00 Uhr.
Das Verbot schließt Sport- und sonstige Veranstaltungen an diesem Tag im Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein.