Auf Grund vieler Nachfragen aus der Bevölkerung zur Bedeutung des Verkehrszeichens „eingeschränktes Halteverbot für eine Zone“ möchte die Straßenverkehrsbehörde dazu eine kurze Erläuterung abgeben.
Um der Flut von Verkehrszeichen entgegenzuwirken und für Verkehrsteilnehmer den „Schilderwald“ zu lichten, sind die Straßenverkehrsbehörden angehalten, Umbeschilderungen vorzunehmen.
In durchgeführten Verkehrsschauen wurde der Verkehrsbereich ab der C.-Ph.-E.-Bach-Straße bis zur Logenstraße betrachtet. Zu den begutachteten Straßen zählten die C.-Ph.-E.-Bach-Straße, Große Oderstraße, Bischofstraße, Faberstraße, Holzmarkt, Regierungsstraße, Uferstraße und die Große Scharrnstraße.
Im Ergebnis wurde festgelegt, den Bereich in ein „eingeschränktes Halteverbot für eine Zone“ zu beschildern.
Das Parken ist hier nur noch auf Flächen, die mit Zeichen Parkplatz oder Parkplatz Anfang/ Ende gekennzeichnet sind, gestattet. Darüber hinaus ist das Parken auf Flächen die mit Zusatzzeichen Parkscheibe oder Parkautomat beschildert sind erlaubt sowie auf Parkflächen die extra baulich angelegt sind.
Auf nicht beschilderten Stellen gilt stets eingeschränktes Halteverbot.
Alle im Zonenparkverbot befindlichen Parkverbotszeichen werden nach und nach entfernt.
Gleichzeitig macht die Straßenverkehrsbehörde darauf aufmerksam, dass das Wohngebiet zwischen der Großen Oderstraße und der Großen Scharrnstraße bereits seit langem als eingeschränktes Halteverbot für eine Zone beschildert ist. Hier ist das Parken vor den Hauseingängen verboten.