Fördergegenstand sind sowohl
- investive Maßnahmen (z.B. Anlagen zur Energieeffizienzverbesserung, Anlagen zur Energierückgewinnung, Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Fernwärme- und Fernkältesysteme) als auch
- nicht investive Maßnahmen (z.B. Konzepte, Vorerkundungen bei Geothermieprojekten, Energieberatungen).
Es können Zuschüsse in Höhe von
- 35 - 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15 Mio. EUR abhängig vom Fördergegenstand
- 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung (maximal 200.000 EUR) gewährt werden.
In der Regel sind technische Kriterien, vor allem hinsichtlich der Energieeffizienz zu erfüllen.
Bei einigen Fördertatbeständen ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sollten mit Antragsstellung vorgelegt werden bzw. sollen beantragt sein.
Die Förderrichtlinie gilt bis zum 30. Juni 2024.
Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen zur postalischen Einreichung finden Sie hier.