Unter Lärm versteht man Geräusche (Schall), durch die ein Nachbar oder Dritte gestört oder erheblich beeinträchtigt werden. Wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen schädigt, handelt ordnungswidrig.
Bevor das Amt für Ordnung und Sicherheit, Abt. Allg. Ordnungs- und Straßenverkehrsangelegenheiten, kontaktiert wird, sollte zunächst der Lärmverursacher gebeten werden, die entsprechenden Geräusche zu unterlassen oder ggf. diese durch geeignete Maßnahmen zu mindern.
Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (bspw. Missachtung der im Mietvertrag vereinbarten Ruhezeiten) ist der zuständige Vermieter, Eigentümer, Verband oder die Hausverwaltung zu informieren.
Zur Feststellung einer erheblichen Lärmbelästigung kann der Außendienst des Amtes für Ordnung und Sicherheit innerhalb der Dienstzeiten (Montag-Freitag von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr) kontaktiert werden (0335 5523230). Außerhalb der Dienstzeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.
Erforderliche Unterlagen:
Schriftliche Anzeige mit Sachverhaltsdarstellung und Benennung von Zeugen
Lärmprotokoll (Dokumentation mindestens über 1-2 Wochen)
Rechtsgrundlagen:
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Gesetz über die Sonn- und Feiertage
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten