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Personenstandsrechtliche Namensänderung

Allgemeine Informationen

Aufgrund namensrechtlicher Vorschriften kann bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen eine Änderung der Namensführung erreicht werden.

Im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder der Geburtsbeurkundung eines Kindes werden die Beteiligten über die Möglichkeiten der Namensführung unterrichtet, so dass eine entsprechende Erklärung aufgenommen werden kann und es somit zur Änderung eines Namens kommen kann.

Grundsätzlich richtet sich die Namensführung einer Person nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Namensführung von Ehegatten:

Treffen die Ehegatten bei der Eheschließung keine Bestimmung zu einem Ehenamen, dann behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Auch nach der Eheschließung können die Ehegatten unbefristet durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Voranstellung oder Anfügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

Die Hinzufügung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung zum Doppelnamen nicht mehr zulässig. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden.

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält nach deutschem Recht den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen (so genannte Wiederannahme) oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Namensführung eines Kindes:

Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind erst durch Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Gleiches gilt, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes durch Erklärung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge begründet haben.

Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf in jedem Fall der Einwilligung des anderen Elternteils und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes auch der Einwilligung des Kindes.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes auch dessen Einwilligung. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

 

Angleichung der Namensführung an das deutsche Recht:

Nach dem deutschen Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Den Namensrechten anderer Länder liegen mitunter ganz andere Namensformen zugrunde.

Wenn für die Namensführung deutsches Recht maßgebend wird und der Name nicht der deutschen Form entspricht, kann die Namensführung an die deutsche Struktur angeglichen werden. Der Wechsel des Namensstatuts kann sich z.B. durch Einbürgerung ergeben oder durch ausdrückliche Erklärung, dass für die Namensführug deutsches Recht gelten soll.

Zur Angleichung der Namensführung wird gegenüber dem Standesamt eine Erklärung abgegeben. Ist der anzugleichende Name zugleich Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur gemeinsam mit dem Ehepartner abgegeben werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Das Standesamt gibt weitere Auskünfte über Möglichkeiten einer Namensänderung für den konkreten Sachverhalt.

Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen:

Führt eine Person mehrere Vornamen, so besteht die Möglichkeit, deren Reihenfolge neu zu bestimmen (z.B. dann, wenn der als Rufname benutzte Vorname an letzter Stelle steht). Es ist jedoch nicht möglich, die Vornamen selbst zu ändern, Vornamen abzulegen und hinzuzufügen.

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung:

Mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes am 01.11.2024 ist es möglich, eine Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe (männlich/weiblich/divers) und damit verbunden zur Änderung des/der Vornamen abzugeben.

Voraussetzung dafür ist, dass zunächst eine persönliche oder schriftliche Anmeldung zur Abgabe der Erklärung erfolgt. Die Erklärung selbst kann dann frühestens drei Monate nach Anmeldung abgegeben werden, muss jedoch spätestens sechs Monate nach Anmeldung erfolgt sein.

Notwendige Unterlagen:

Die Beteiligten sollten die notwendigen Dokumente beim Standesamt für den konkreten Sachverhalt erfragen.

Rechtliche Grundlagen:     

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

Gebühren: 

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung 43 EUR - 45 EUR

Bescheinigung über eine Namensänderung 16 EUR

Es wird empfohlen, vorab online einen Termin zu reservieren. Vor Ort ist an den Sprechtagen eine Terminbuchung nach Verfügbarkeit möglich.