Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.