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Oderfahrt unter der Oderbrücke Mai 2015 © Stadt Frankfurt (Oder) Diagonale © Stadt Frankfurt (Oder)
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Besteht neben dem Anspruch auf Krankengeld auch ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz?

Alle Eltern haben unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz - bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden. Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.