Die Örtliche Betreuungsbehörde ist in Frankfurt (Oder) dem Gesundheitsamt zugeordnet.
Was bieten wir?
Für wen sind wir da?
Betroffene, Angehörige und Bekannte, die Probleme oder Anliegen haben bezüglich volljähriger Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen können.
Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der überörtlichen Betreuungsbehörde.
Neben dem Grundgesetz und dem Betreuungsgesetz ist das Brandenburgische Betreuungsausführungsgesetz eine Arbeitsgrundlage.
Für wen sind wir da?
Betroffene, Angehörige und Bekannte, die Probleme oder Anliegen haben bezüglich volljähriger Menschen,
die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr erledigen können.
Was bieten wir?
Die rechtliche Betreuug für einen volljährigen Menschen kann aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung eingerichtet werden, wenn dieser vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Anregung einer rechtlichen Betreuung ist auf eigenen Wunsch oder durch die Anregung Dritter möglich.
Das zuständige Betreuungsgericht prüft im Betreuungsverfahren ob eine Betreuung notwendig ist und wer als Betreuer in Frage kommt. Festgelegt wird ebenso welche Aufgaben dem Betreuer übertragen werden und für welchen Zeitraum die Betreuung festgelegt wird.
Die örtliche Betreuungsbehörde kann zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen aufklären sowie diese auch beglaubigen. Eine Beglaubigung ist mit einer Gebühr von 10 € verbunden.
Eine vorhandene und gültige Vorsorgevollmacht ersetzt die rechtliche Betreung.
Zusätzliche Hinweise:
Dieses Verfahren setzt sich aus mehreren Schritten zusammen, so dass auch die Bearbeitung unterschiedlich lange dauern kann.
Formulare für Anregung einer Betreuung sind beim zuständigen Amtsgericht oder bei der örtlichen Betreuungsbehörde erhältlich. Für Eilverfahren ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Rechtsgrundlagen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 1896 ff
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) §§ 271 ff
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
Betreuungsgesetz (BtG)
1.- 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz