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Örtliche Prüfung
[Prüfung des Verwaltungshandelns]

Rechnungsprüfungsamt

Das Rechnungsprüfungsamt ist ein Instrument der Gemeindevertretung zur Prüfung des Verwaltungshandeln. Es ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner fachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt.


Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind grundsätzlich über § 102 Brandenburgische Kommunalverfassung definiert.

Aufgaben

Demnach sind gesetzlich folgende Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) vorgeschrieben:

  • die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
  • die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses
  • die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung sowie die Vornahme der Kassenprüfungen
  • die Prüfung von Vergaben
  • die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
  • die Prüfung des Einsatzes der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen
  • die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen.

Ergänzend kann das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung auf Basis des § 54 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz tätig werden.

Die Stadtverordnetenversammlung hat Schwerpunkte für die Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsamtes über die Rechnungsprüfungsordnung festgelegt.

Zusätzlich hat die Stadtverordnetenversammlung dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen:

  • die Mitwirkung bei der Korruptionsprävention und -bekämpfung
  • die Wahrnehmung der Aufgaben einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
  • die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen von Dritten an die Stadt Frankfurt (Oder). 

Zunehmend werden von der Verwaltung nachgefragt:

  • Gutachterliche Tätigkeiten für die Gesamtverwaltung
  • Teilnahme an Projektarbeit


Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg garantiert dem Rechnungsprüfungsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben ein hohes Maß an Unabhängigkeit. Wenn auch die Stadtverordnetenversammlung, der Hauptausschuss und der Oberbürgermeister das Recht haben, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen, so ist das Rechnungsprüfungsamt bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden. Die Verantwortlichkeit und Unterstellung bezogen auf die sachliche Tätigkeit besteht nicht gegenüber dem Oberbürgermeister sondern unmittelbar gegenüber der Stadtverordnetenversammlung.