Das Rechnungsprüfungsamt ist ein Instrument der Gemeindevertretung zur Prüfung des Verwaltungshandeln. Es ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner fachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt.
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind grundsätzlich über § 102 Brandenburgische Kommunalverfassung definiert.
Demnach sind gesetzlich folgende Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) vorgeschrieben:
Ergänzend kann das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Betätigung auf Basis des § 54 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz tätig werden.
Die Stadtverordnetenversammlung hat Schwerpunkte für die Prüfungshandlungen des Rechnungsprüfungsamtes über die Rechnungsprüfungsordnung festgelegt.
Zusätzlich hat die Stadtverordnetenversammlung dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen:
Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg garantiert dem Rechnungsprüfungsamt bei der Durchführung seiner Aufgaben ein hohes Maß an Unabhängigkeit. Wenn auch die Stadtverordnetenversammlung, der Hauptausschuss und der Oberbürgermeister das Recht haben, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen, so ist das Rechnungsprüfungsamt bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden. Die Verantwortlichkeit und Unterstellung bezogen auf die sachliche Tätigkeit besteht nicht gegenüber dem Oberbürgermeister sondern unmittelbar gegenüber der Stadtverordnetenversammlung.