Wenn Ihr Kind vor der Adoption in einem anderen Staat gelebt hat und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht, handelt es sich um eine internationale Adoption. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle.
Als internationale Adoptionsverfahren gelten allgemein
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und es sich dabei um eine schwache Adoption handelt, können Sie diese in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln lassen. Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes.
Eine schwache wird auch unvollständige Adoption genannt. Hierbei haben Sie und Ihr Adoptivkind ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis. Allerdings behält Ihr Adoptivkind weiterhin Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern, beispielsweise das Erbrecht. Das Verhältnis zwischen Ihrem Adoptivkind und Ihnen ist in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht leiblichen Kindern gleichgestellt.
Bei einer Adoption eines Minderjährigen nach deutschem Recht wird das Kind mit Ihnen als Annehmenden und Ihren gesamten Familien rechtlich verwandt. Eine rechtliche Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern und deren Familien besteht nach der Adoption hingegen nicht mehr.
Mit der Umwandlung ändern sich die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption durch einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Das bedeutet, dass statt des ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption unmittelbar nach deutschen Sachvorschriften richten.
Damit Sie die Umwandlung beantragen können, muss grundsätzlich eine ausländische Adoptionsentscheidung vorliegen, die anerkennungsfähig ist, damit die ausländische Adoption in Deutschland Rechtswirkungen entfalten kann. Ist das Herkunftsland Ihres Kindes Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ)? Dann genügt eine Bescheinigung, dass Sie die Adoption nach den Vorgaben des HAÜ vollzogen haben. Mit dieser Bescheinigung gilt die Adoption in Deutschland als anerkannt. Eine gerichtliche Entscheidung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Adoption deutschen Rechtsgrundsätzen oder Wertvorstellungen widerspricht.
Sie können den Antrag auf Umwandlung entweder mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden, oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen.
Für die Umwandlung müssen Sie einen notariell beurkundeten Antrag bei dem Familiengericht stellen, in dessen Bezirk das für Sie örtlich zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Umwandlungsentscheidung nicht mehr erworben werden, wenn der beziehungsweise die Angenommene bei Stellung des Antrages auf Umwandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, richtet sich danach, ob Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen. Erforderlich sind in jedem Fall:
Wenn Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung verbinden möchten, müssen Sie außerdem folgende Unterlagen einreichen:
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden in beglaubigter Fotokopie mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer notwendig.
Es fallen Kosten für das Gericht und eine Notarin oder einen Notar an. Gegebenenfalls kommen für Sie noch Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie für Beglaubigungen und Übersetzungen der ausländischen Dokumente hinzu. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Wenn Sie eine schwache Adoption in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln wollen:
Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 3 Monate, in komplexeren Verfahren kann sie auch länger sein.
Es gibt keine Frist. Eine Umwandlungsentscheidung kann nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen, wenn der Angenommene beziehungsweise die Angenommene im Zeitpunkt, in dem Sie den Antrag auf Umwandlung stellen, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde einlegen.
Sie müssen die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht einlegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.
Weitere Informationen können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, die dem gerichtlichen Beschluss beigefügt ist.
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet - sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 5 Abs. 2 AdwirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.