Eine Umkennzeichnung von Fahrzeugen ist bei Verlust oder Diebstahl von Kennzeichen erforderlich.
Bei Diebstahl eines amtlichen Kennzeichens ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Bei Verlust eines amtlichen Kennzeichens ist eine Verlusterklärung (Versicherung an Eides statt) abzugeben.
Das Fahrzeug muss in Frankfurt (Oder) zugelassen sein.
Auf Wunsch des Halters kann eine Umkennzeichnung auch ohne Verlust/Diebstahl der amtlichen Kennzeichen erfolgen.
Gebühr:
auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- Zuteilung Kennzeichen 27,00 €
- Gebühren für Kraftfahrbundesamt 0,60 €
- ggf. zzgl. Versicherung an Eides statt 30,70 €
- ggf. zzgl. Vordruck Zulassungsbescheinigung Teil II 3,80 €
- ggf. zzgl. Briefübersendung 0,20 €
- ggf. zzgl. Wunschkennzeichen 10,20 €
- ggf. zzgl. Reservierung Kennzeichen 2,60 €
- ggf. zzgl. Tausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II 5,60 €
- je Klebesiegel 0,30 €
zzgl. Kosten für Prägung der Kennzeichentafeln
Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief)
- Ist diese beim Sicherungsgeber (Bank usw.) hinterlegt, muss dieser durch den Halter aufgefordert
- werden, die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) an die Kfz-Zulassungsbehörde zu
- übersenden. Erst bei Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Bearbeitung möglich.
- evt. noch vorhandene Kennzeichen
- Nachweis gültige Hauptuntersuchung (wenn eine Untersuchung nach § 29 StVZO bereits anstand)
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Diebstahlanzeige
bei Firmen / Vereinen:
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug
- Vollmacht
- ggf. Mietvertrag
Zusätzliche Hinweise: Zur Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung muss der Halter persönlich in der Kfz-Zulassungsbehörde vorsprechen.
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- §§ 8, 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung