Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Wenn Sie Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern durchführen möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für seine Stellen, seine Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern und seine Kursleiter erteilt. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Stellen zu gewährleisten.
§ 70 in Verbindung mit Anlage 15 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller bemisst, in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) niedergelegt ist und von der Anerkennungsbehörde festgesetzt wird. In der Anlage zur GebOSt ist nach der lfd.-Nr. 214.4 ein Gebührenrahmen von 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro vorgesehen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein.
Abhängig vom Einzelfall
Es sind keine Fristen zu beachten.
Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet, auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut zu evaluieren.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
LBV, Dezernat 24